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Kammerbeiträge / 3 Kammern: Welche Kammern es gibt, welche Aufgaben sie haben und wann die Mitgliedschaft Pflicht ist

Michael Winter
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3.1 Wann eine Pflichtmitgliedschaft besteht

Eine Pflichtmitgliedschaft ist die gesetzliche Verpflichtung für eine natürliche oder juristische Person, Mitglied einer Organisation zu werden. Die Pflichtmitgliedschaft ist nur in begründeten Fällen zulässig, da sie einen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellt.

Pflichtmitgliedschaften existieren vornehmlich in den folgenden Bereichen:

  • Freie Berufe: Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammer, Ärztekammer, Notarkammer, Architektenkammer, Landwirtschaftskammer usw.
  • Gewerbetreibende: Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer
  • Arbeitnehmerkammern im Saarland und Bremen.

3.2 Steuerberaterkammern – Pflichtmitgliedschaft

Die Steuerberaterkammer ist die örtlich zuständige Berufsvereinigung für Steuerberater. Steuerberaterkammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. In Deutschland existieren 21 Steuerberaterkammern, die zusammen die Bundessteuerberaterkammer bilden.

Aufgabe der Steuerberaterkammer ist die Kontrolle der Steuerberater. Im Fall des Vermögensverfalls muss sie die Zulassung widerrufen. In der Steuerberaterkammer besteht Pflichtmitgliedschaft.

Die Höhe des Beitrags setzen die einzelnen Steuerberaterkammern fest.

Besonderheiten bei Steuerberatungsgesellschaften

  • Gesellschafter dürfen nur Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Steuerbevollmächtigte sein.
  • Mindestens ein Geschäftsführer muss Steuerberater mit Residenzpflicht am Sitz der Gesellschaft sein.

3.3 Rechtsanwaltskammern – Pflichtmitgliedschaft

Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie dienen der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft. Ziel ist die Sicherung der Anwaltschaft von staatlicher Einflussnahme.

Neben der Bundesrechtsanwaltskammer bestehen 28 regionale Rechtsanwaltskammern einschließlich der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof. An jedem Sitz eines Oberlandesgerichts gibt es eine Rechtsanwaltskam...

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    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
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