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Kabelanschluss (WEG) / 3 Auswirkungen des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes

Alexander C. Blankenstein
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3.1 Grundsätze

Im Jahr 2005 wurde in 53,7 % der Deutschen Haushalte Fernsehen noch per Kabelanschluss empfangen. Seit diesem Zeitpunkt ist die Zahl der Empfänger kontinuierlich gesunken. Im Jahr 2022 waren es nur noch 43,4 % der Haushalte, die Fernsehen über Kabelanschluss empfangen haben.[1] Begründet ist dies darin, dass sich in den letzten Jahren vielfältige TV- und Medienangeboten entwickelt haben. Fernsehempfang über Kabelanschluss, Satellitenanlage oder Gemeinschaftsantenne ist nicht mehr die vorherrschende Lösung für den Fernsehempfang in Mehrfamilienhäusern und somit auch Wohnungseigentumsanlagen.

Insbesondere mit Blick auf die Mieter wurde der Gesetzgeber insoweit aktiv und hatte für eine Änderung des Telekommunikationsrechts mit dem am 1.12.2021 in Kraft getretenen Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) gesorgt. Nach § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) konnten die Entgelte für den TV-Breitbandkabelanschluss nur noch bis zum 30.6.2024 auf die Mieter umgelegt werden. Voraussetzung war, dass die Anlage vor dem 1.12.2021 errichtet wurde. Für Anlagen, die seit diesem Zeitpunkt errichtet wurden, war bereits ab diesem Zeitpunkt eine Umlage nicht mehr möglich.

Die Verteilung der Kosten zwischen den Wohnungseigentümern bleibt hiervon allerdings unberührt. Die Kosten werden weiterhin nach dem jeweils geltenden Kostenverteilungsschlüssel unter den Wohnungseigentümern verteilt. Freilich ist, wie oben erläutert, die Weiterbelastung der Mieter für vermietende Eigentümer nicht mehr möglich.

Vermehrt wird es jedenfalls in den Eigentümergemeinschaften zu Beschlussinitiativen – gerichtet auf eine Kündigung des Kabelanschlussvertrags – kommen, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Kabelbetreiber und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besteht. Entsprechende Verträge k...

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