Dipl.-Kfm. Thomas Müller-Marqués Berger
, Dr. Holger Wirtz
Tz. 83
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Ein Zusammenschluss im öffentlichen Sektor (combination) wird definiert als das Zusammenführen von separaten Geschäftsbetrieben in einer öffentlichen Einheit (IPSAS 40.5). IPSAS 40 zeichnet sich dadurch aus, dass er Leitlinien für die Bilanzierung von Erwerben (acquisitions) und von Fusionen (amalgamations) bietet. Während sich die Bilanzierung von Erwerben im öffentlichen Sektor an der Bilanzierung von Erwerben im privaten Sektor gemäß IFRS 3 orientiert, sieht IPSAS 40 für Fusionen Public-Sector-spezifische Regelungen vor. Die Bildung einer gemeinsamen Vereinbarung (joint arrangement) sowie der Erwerb von Vermögenswerten oder die Übernahme von Verbindlichkeiten, die jeweils keinen Geschäftsbetrieb (operation) darstellen, fallen nicht in den Anwendungsbereich von IPSAS 40.
Tz. 84
Stand: EL 52 – ET: 02/2024
Ein Zusammenschluss unter gemeinsamer Beherrschung, bei dem letztlich alle beteiligten Einheiten oder Tätigkeiten von derselben Einheit sowohl vor als auch nach dem Zusammenschluss beherrscht werden, ist idR immer als Fusion iSd. IPSAS 40 zu qualifizieren (IPSAS 40.7). Eine Fusion liegt zudem auch dann vor, wenn eine Partei des Zusammenschlusses Beherrschung über eine oder mehrere Tätigkeiten gewinnt und es Belege dafür gibt, dass der Zusammenschluss den wirtschaftlichen Charakter einer Fusion hat (IPSAS 40.8ff.). Indikatoren für das Vorliegen einer Fusion sind:
- Ein Entgelt ist aus anderen Gründen als der Abgeltung für das übertragene Vermögen gezahlt worden.
- Ein Entgelt ist nicht an jene Einheiten gezahlt worden, die zuvor Beherrschung über das übertragene Vermögen hatten.
- Ein Entgelt ist nicht gezahlt worden, da keine Einheit zuvor Beherrschung über das übertragene Vermögen hatte.
- Der Zusammenschluss ist durch eine dritte Partei herbeigef...