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Jahresabschluss nach HGB: Überblick / 3.3.2 Bewertungsobjekte

Prof. em. Dr. Rudolf Federmann, Prof. Dr. Joachim S. Tanski
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Rz. 46

Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden in ihrer Einzelheit (Einzelbewertung, § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ist es handelsrechtlich in einigen Fällen zugelassen, zusammenfassende Gesamtbewertungseinheiten zu bilden:

  • § 254 HGB erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Bildung von Bewertungseinheiten zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken,
  • § 240 Abs. 4 i. V. m. § 256 Satz 2 HGB gestattet u. U. die Zusammenfassung gleichartiger/gleichwertiger Bewertungsobjekte zu einer "Gruppe" (Gruppenbewertung)[1] und
  • gem. § 240 Abs. 3 HGB i. V. m. § 256 Satz 2 HGB können u. U. für bestimmte Vermögensgegenstände bei geringen Schwankungen Festwerte angesetzt werden.[2]

Die gem. § 6 Abs. 2a EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter vorgesehene Poolbewertung wird auch als handelsrechtlich zulässig angesehen.[3]

[1]

S. "Bewertungsvereinfachungsverfahren".

[2]

S. "Bewertungsvereinfachungsverfahren".

[3]

S. "Geringwertige Wirtschaftsgüter in der Handels- und Steuerbilanz". So auch die Begründung RegEntw BilMoG, S. 38.

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