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Jahresabrechnung / 1.3 Abrechnungszeitraum

Alexander C. Blankenstein
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1.3.1 Grundsatz: Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr

Abrechnungsperiode ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG grundsätzlich das Kalenderjahr.[1] Die Wohnungseigentümer können aber auch eine vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsperiode vereinbaren. Eine vom Gesetz oder einer Vereinbarung abweichende Wirtschaftsperiode kann von den Wohnungseigentümern dauerhaft nicht im Beschlussweg abgeändert werden.

[1] OLG Zweibrücken, Beschluss v. 1.3.2000, 3 W 270/99, ZMR 2000, 868; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.12.2000, 3 Wx 378/00, ZMR 2001, 375.

1.3.2 Beschlussfassung und abweichende Wirtschaftsperiode

Ob die Beschlussfassung über die Festlegung von Nachschüssen bzw. Hausgeldanpassungsbeträgen einer Jahresabrechnung, der eine (von der gesetzlichen oder vereinbarte) abweichende Wirtschaftsperiode zugrunde liegt, lediglich anfechtbar ist, wie dies nach früherer Rechtslage noch angenommen wurde,[1] ist ungeklärt und wird durch die Rechtsprechung zu klären sein.

Wird über mehrere Jahre hinweg im Widerspruch zum Gesetz oder der Gemeinschaftsordnung abgerechnet, ohne dass die entsprechenden Genehmigungsbeschlüsse angefochten werden, kann man darin nur dann eine Vereinbarung sehen, wenn feststeht, dass die Wohnungseigentümer auch künftig mit der vorgenommenen Abrechnung einverstanden sind.[2] Eine solche Feststellung wird in aller Regel nicht zu treffen sein. Des Weiteren würde eine derartige nur schuldrechtliche Vereinbarung durch Eigentümerwechsel ohnehin obsolet.[3]

[1] KG Berlin, Beschluss v. 27.2.2002, 24 W 71/01, NJW-RR 2002, 879.
[2] BayObLG, Beschluss v. 5.10.1988, BReg 2 Z 91/88, ZMR 1989, 28.
[3] AG Dortmund, Urteil v. 10.12.2015, 514 C 108/14, ZMR 2016, 233.

1.3.3 Rückkehr zum Kalenderjahr

Wird abweichend von Gesetz oder einer Vereinbarung nicht kalenderjährlich abgerechnet, können die Wohnungseigentümer grundsätzlich ohne Weiteres wieder zu der kalenderjährlichen Abrechnungspraxis zurückkehren.

Nach Möglichkeit sollte die g...

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Siehe Jahresabrechnung, Kap. 1.3 Abrechnungszeitraum

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