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IV Laufender Geschäftsbetrieb der GmbH & Co. KG – Handel ... / 1.2.3 Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers

Nils Neuwerth, Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Rz. 231

Für den GmbH-Geschäftsführer ist ein Wettbewerbsverbot zwar gesetzlich nicht geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung folgt jedoch aus seiner Treuepflicht, dass er im Geschäftszweig seiner Gesellschaft für eigene Rechnung keine Geschäfte tätigen darf.[1] Daraus ergibt sich mittelbar auch ein Wettbewerbsverbot gegenüber der KG. Denn in einer typischen GmbH & Co. KG ist wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH, die Geschäfte der KG zu führen, so dass der Geschäftszweig der KG mit dem der GmbH zusammenfällt. In diesem Fall entfaltet die Treuepflicht, die dem Geschäftsführer gegenüber der GmbH obliegt, auch Wirkungen gegenüber der KG und lässt so mittelbar ein Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der KG entstehen.[2]

 

Rz. 232

Den aus seinem Amt und seinem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Geschäftsführer trifft kein Wettbewerbsverbot mehr.[3] In der Praxis wird häufig im Anstellungsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Ob auf dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot die §§ 74 ff. HGB Anwendung finden – wonach u. a. für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen ist –, wird innerhalb der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich gesehen.

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 26.3.1984[4] die Feststellung getroffen, vertragliche Wettbewerbsklauseln zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer seien nicht nach den für Handlungsgehilfen geltenden Beschränkungen der §§ 74 ff. HGB zu beurteilen und zu behandeln.

Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen Vereinbarung eines (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung könne – unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarung – jedenfalls ein Anspruch auf Karenzentschädigung nicht abgeleitet werden.[5] Der BGH prüft die Zu...

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