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IV Laufender Geschäftsbetrieb der GmbH & Co. KG – Handel ... / 1.1.3.3 Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

Nils Neuwerth, Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Rz. 209

Der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG ist sozialversicherungspflichtig, wenn seine Tätigkeit die Anforderungen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV erfüllt. Danach sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Entscheidendes Kriterium für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Geschäftsführers ist also der Umfang seiner persönlichen Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft bei Ausübung seiner Tätigkeit. Eine Versicherungspflicht entfällt dagegen, wenn der Geschäftsführer selbstständig unternehmerisch tätig ist. Entscheidend für die Zuordnung ist, in welchem Maße der Geschäftsführer gesellschaftsrechtlichen Einfluss in der GmbH & Co. KG ausübt. Vier Fallgruppen sind zu unterscheiden:

 

Rz. 210

Keine Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers an der GmbH und KG

Ist der Geschäftsführer weder am Stammkapital der Komplementär-GmbH noch an der KG beteiligt, ist er im Regelfall dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung unterworfen und steht somit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.[1]

 

Rz. 211

Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers nur an der GmbH

Ein am Stammkapital der GmbH beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer, der aufgrund eines Anstellungsvertrages mit der GmbH tätig wird, steht grundsätzlich ebenfalls in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Eine Sozialversicherungspflicht entfällt nur, wenn der Geschäftsführer Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mit über 50 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist.[2] Eine Versicherungspflicht entfällt aber auch, wenn der Gesch...

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