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Istversteuerung / 3 Antragstellung

Prof. Dr. Ralf Alefs
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Die Istversteuerung erfolgt nicht automatisch. Der Unternehmer muss einen Antrag stellen. Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist von Gesetzes wegen zwar weder an eine Form noch eine Frist gebunden. Allerdings ist ein Wechsel der Besteuerungsart nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig.[1] Von Neugründern wird ein Antrag auf Istversteuerung regelmäßig bereits im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wegen Aufnahme einer gewerblichen bzw. selbstständigen Tätigkeit gestellt. Das Finanzamt wird dem Antrag unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs entsprechen, wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist.

Die Umsatzgrenze des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG gilt im Falle der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder als überschritten.[2]

 
Praxis-Beispiel

Antrag nur bis zur formellen Bestandskraft möglich

Ein Unternehmer wird im Rahmen einer Außenprüfung durch das Finanzamt darauf hingewiesen, dass er die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten durchgeführt hat, obwohl er keinen Antrag auf Istversteuerung gestellt hat.

In Anbetracht dessen, dass der Antrag nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahresfestsetzung möglich ist, kann der Antrag für das laufende Voranmeldungsverfahren noch nachträglich gestellt werden, nicht dagegen für bestandskräftige Jahresfestsetzungen. Die Jahresfestsetzungen werden grundsätzlich nach Ablauf eines Monats nach Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung formell bestandskräftig.

Das Finanzamt wird jedoch im Ausnahmefall den Antrag auf Genehmigung der Istversteuerung ablehnen. Zwar kann der Unternehmer grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Genehmigung geltend machen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfü...

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