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Internet-Portal: Anspruch auf Zugang? / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die erste Leistungsklage (Informationstafeln) hat keinen Erfolg! Das AG meint, K habe keinen Anspruch. Die Beklagte habe keine Einrichtung geschaffen, die generell sämtlichen Wohnungseigentümern bzw. Bewohnern zugänglich sei. Es entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 18 Abs. 2 WEG), die Infotafeln in den Glaskästen nur für Aushänge der Verwaltung im Interesse der Bewohner des Hauses (Eigentümer und Mieter) vorzusehen. Nichts anderes folge aus dem Aushang des Verwaltungsbeiratsmitglieds. Denn der Hausmeister habe den Aushang eigenmächtig und ohne Gestattung durch die Verwaltung angebracht. Da es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, folge daraus auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Duldungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Die Leistungsklage in Bezug auf das Internet-Portal habe hingegen Erfolg! K habe hier einen Anspruch aus § 18 Abs. 2 WEG. Die Verwaltung habe mit dem Internet-Portal eine allgemeine Einrichtung zur Information und Kommunikation geschaffen, die grundsätzlich sämtlichen Wohnungseigentümern offenstehe. Da die Verwaltung im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit handele, müssten die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wobei das Gleichbehandlungsgebot zu berücksichtigen sei. Grundsätzlich sei also sämtlichen Wohnungseigentümern Zugang zu gewähren. Sanktionen seien grundsätzlich vorab zu definieren (z. B. Benutzungsbedingungen), jedenfalls sei vor einer (auch vorübergehenden oder teilweisen) Sperrung einzelner Wohnungseigentümer eine Abmahnung erforderlich. Die Grenze des § 242 BGB wegen Missbrauchs sei hier noch nicht dadurch überschritten, dass K innerhalb von 30 Minuten 13 verschiedene Nachrichten geschickt habe. Auch aus Sicht des Gerichts habe die Verwaltung ein solches Verhalten nicht dauerhaft zu tolerieren...

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