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Internationales Steuerrecht: Wegzugsbesteuerung und sons ... / 3.2.7.2 Vorabprüfung der Ermittlung der Grundstücksquote anhand des DBA

Thomas Rupp
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Immobilienkapitalgesellschaften haben regelmäßig in ihrem Betriebsvermögen nicht nur Grundbesitz oder Anteile an Grundstücksgesellschaften sondern insbesondere bei Umschichtungen (Verkäufen) auch Kapitalanlagen. Anhand des jeweiligen DBA ist sowohl die Quote (die zwischen 50 % und 75 % liegen kann), der maßgebende Bezug (nur unmittelbarer Grundbesitz oder auch nachgeordnete Beteiligungen) sowie der maßgebende Stichtag oder Zeitraum zu prüfen. Aus Sicht der Finanzverwaltung ist in die Ermittlung der Grundbesitzquote sowohl das unmittelbare und mittelbare Grundvermögen der Kapitalgesellschaft mit einzubeziehen. Für die Ermittlung der Grundbesitzquote ist allein auf das Aktivvermögen der Gesellschaft abzustellen. Dies gilt auch, wenn Verbindlichkeiten durch Grundbesitz besichert sind. Die Wirtschaftsgüter sind auf der Basis von Verkehrswerten (= Gutachten) zu bewerten. In eindeutigen Fällen kann eine Dokumentation unter Ermittlung der Verkehrswerte unterbleiben und eine Schätzung z. B. durch Zuschläge erfolgen. Kurzfristige Einlagen z. B. von Barmitteln sind als Missbrauch zu werten.

Die bisherigen DBA sind in der Regel stichtagsbezogen ausgebildet. Die entsprechende Regelung wird aber laufend weiterentwickelt. In der Fassung des MLI (Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung 2017) lautet die Bestimmung:[1] "Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht (1) Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, nach denen Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder sonstigen Beteiligungsrechten an einem Rechtsträger erzielt, im ander...

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