Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Internationales Steuerrecht: Wegzugsbesteuerung und sons ... / 1.8 Ausgleichsposten nach § 4g EStG/§ 12 Abs. 1a KStG

Thomas Rupp
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Mit der Norm des § 4g EStG/§ 12 Abs. 1a KStG wird die sog. "Methode der aufgeschobenen Gewinnrealisierung" gesetzlich geregelt. Aufgeschoben ist die Gewinnrealisierung deshalb, weil der Posten infolge der Bildung zu je 1/5 (20 %), beginnend mit dem Wirtschaftsjahr der Bildung, ertragswirksam aufzulösen ist, sodass im Ergebnis eine zeitlich gestreckte Versteuerung vorliegt. Nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses[1] wird dem Ausgleichsposten die "Rechtsqualität" einer Bilanzierungshilfe zugesprochen, d. h. es ist von einer Bildung des Postens innerhalb der Steuerbilanz auszugehen.[2]

[1] BT-Drucks. 16/3369 S. 5.
[2] So auch Endert in Frotscher/Geurts, § 4 EStG Rz. 24.

1.8.1 Bildung des Ausgleichspostens

Auf unwiderruflichen Antrag (wohl nicht bis zur Bestandskraft änderbar) können sowohl beschränkt als auch unbeschränkt Steuerpflichtige in den Fällen der Entnahme von Wirtschaftsgütern sowohl des Umlauf- als auch Anlagevermögens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG in Höhe des Gewinns einen gewinnmindernden Ausgleichsposten bilden, soweit das Wirtschaftsgut einer Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugeordnet werden kann. Entsprechendes gilt in den Fällen des UmwStG (§ 4g Abs. 1 S. 4 EStG). Für Körperschaften ergibt sich die Ausgleichspostenbildung aus § 12 Abs. 1a KStG.

Der Ausgleichsposten ist in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts zu bilden.[1] Er kann nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres überführten Wirtschaftsgüter gebildet werden. Dabei sind für diese Ermittlung alle Überführungen auch in Betriebstätten verschiedener Länder zusammenzufassen.

Die aktuelle Fassung geht auf die Umsetzung der ATAD-Richtlinie der EU[2] zurück, die Regelungen für eine E...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.362
  • Altersrente (für langjährig Versicherte) / 2.2 Vertrauensschutz
    1.022
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    888
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    816
  • Jubiläumszuwendung
    786
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    776
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    733
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    727
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    702
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    699
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    693
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    675
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    661
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    652
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    642
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    637
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    624
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    615
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    608
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    607
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Internationales Steuerrecht visuell
Internationales Steuerrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Die Autoren visualisieren die maßgeblichen Regelungen des internationalen Steuerrechts und zeigen Verflechtungen zwischen den Rechtskreisen auf. Leserinnen und Leser erhalten einen Überblick über die Vorschriften und entwickeln schnell ein Verständnis für zentrale Fragen des internationalen Steuerrechts.


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren