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Internationales Steuerrecht: Wegzugsbesteuerung und sons ... / 1.8 Ausgleichsposten nach § 4g EStG a. F.

Thomas Rupp
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Auf unwiderruflichen Antrag (wohl nicht bis zur Bestandskraft änderbar) können unbeschränkt Steuerpflichtige in den Fällen der Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG in Höhe des Gewinns einen gewinnmindernden Ausgleichsposten bilden, soweit das Wirtschaftsgut einer Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugeordnet werden kann.

 
Hinweis

Ausgleichsposten nach § 4g EStG a. F.

Fälle der Überführung von einer

  1. Inlandsbetriebsstätte auf ein ausländisches Stammhaus oder
  2. ausländischen Personengesellschaft sind nicht begünstigt.

Hierbei stellt sich die Frage der "europarechtlichen" Zulässigkeit. In der Fallgruppe a) sieht die Finanzverwaltung die Rechtfertigungsmöglichkeit in der fehlenden Steueraufsicht (keine Nachverfolgungsmöglichkeit der Zuordnung in der deutschen Buchhaltung); in der Fallgruppe b) wegen der fehlenden Steuersubjektidentität bzw. dem Überspringen stiller Reserven auf andere Mitunternehmer.

Im Rahmen des § 12 KStG ist § 4g EStG a. F. zwar nach dem Wortlaut nicht anzuwenden, nach der Protokollerklärung der Bundesregierung zum SEStEG soll dies aber im Rahmen eines nächsten Gesetzgebungsvorhabens nachgeholt werden. Dies erfolgte erst durch die Einfügung des § 12 Abs. 1a KStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (ab 2020).

Der Ausgleichsposten ist in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts zu bilden.[1] Er kann nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres überführten Wirtschaftsgüter gebildet werden. Dabei sind für diese Ermittlung alle Überführungen auch in Betriebstätten verschiedener Länder zusammenzufassen.

Der Ausgleichsposten ist regelmäßig im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden 4 Wirtschaftsjahren gleichmäßig gewinne...

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