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Internationales Steuerrecht: Hinzurechnungsbesteuerung

Thomas Rupp
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Hinzurechnungsbesteuerung ist ein wichtiger Baustein der deutschen "Abwehrgesetzgebung" gegen die unerwünschte Nutzung internationaler Steuergestaltungen – vorrangig durch die Verlagerung von Einkunftsquellen auf ausländische verbundene Unternehmen. Sie beseitigt – einmalig im deutschen Steuerrecht – die Abschirmwirkung von ausländischen Kapitalgesellschaften, indem die im Ausland von einem eigentlich eigenständigen Steuersubjekt – der verbundenen ausländischen Kapitalgesellschaft – erzielten spezifischen Einkünfte der inländischen Muttergesellschaft bzw. dem Anteilseigner als eigene fikive inländische Einkünfte (wirtschaftlich: ausschüttbare Dividenden) zugerechnet werden.

Hinweis: Es wird ausschließlich die ab 2022 geltende Rechtslage nach dem ATAD-UmsG und den gesetzlichen Folgeänderungen dargestellt. Bei einer unveränderten Norm können die Aussagen jedoch auch für die Vorjahre herangezogen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung im AStG wurden 1972 ursprünglich erlassen, um inländische Steuerausfälle zu vermindern, die bis dahin dadurch erreicht wurden, dass Einkünfte auf ausländische, von Inländern beherrschte Kapitalgesellschaften in Niedrigsteuerländern, verlagert und von diesen thesauriert wurden, ohne dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 42 AO (seinerzeit: § 6 StAnpG) vorgelegen hätten.

Da jedoch Ende der 1980er-Jahre zunehmend Gestaltungen von Steuerpflichtigen und auch anderen Staaten (sog. "Maltamodell" (vgl. hierzu Tz. 7) bekannt wurden, in denen die Anwendung der §§ 7–14 AStG u. a. dadurch umgangen wurde, dass eine Beherrschung der ausländischen Kapitalgesellschaft durch Steuerinländer vermieden wurde, sah der Gesetzgeber sich genötigt, die Zugriffsbesteuerung mehrmals zu verschä...

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