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Internationale Gewinnabgrenzung (IntGA) / 5.3.3.2 Der ergänzende Betriebsstättenvorbehalt – der "Kombinationsfall", BFH-Urteil v 10.07.2002

Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
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Tz. 1623

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Ergänzende Entwicklungen ergeben sich aus der Folge-Rspr (s Urt des BFH v 10.07.2002, BStBl II 2003, 191). Diesem Urt liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine inl AG & Co mit ausl Gesellschaftern schloss einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit einer schweizerischen AG, die sich zur Ausübung der Tätigkeiten wieder ihrer Gesellschafter bediente, bei denen es sich um die MU der KG handelte. Str war, ob die in der Schweiz ausgezahlten GF-Vergütungen (Arbeitslohn) Gewinnvorab waren.

 

Tz. 1624

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Der BFH entschied wie folgt:

›1. Erbringt der Kdst einer gew tätigen KG im Auftrag einer Kap-Ges Managementleistungen zu Gunsten der KG, so sind die hierfür von der KG an die Kap-Ges gezahlten und von dieser an den Kdst weitergeleiteten Vergütungen Sonder-BE des Kdst.
2. Ist der Kdst in der Schweiz ansässig, so können diese Sondervergütungen nur dann in D besteuert werden, wenn sie einer in D befindlichen BetrSt des Kdst zuzurechnen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Sondervergütungen eine unselbst Arbeit des Kdst entgelten. Dann kann dessen Arbeitsstätte als BetrSt zu beurteilen sein.
3. Ist der Kdst eine in Großbritannien ansässige Kap-Ges, so hängt die Besteuerung der Sondervergütung im Inl davon ab, ob sie der inl BetrSt der KG oder der ausl Geschäftsleitungs-BetrSt der Kap-Ges zuzuordnen sind.‹
 

Tz. 1625

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Für den Schweizer Kdst K ergeben sich nach BFH folgende Prüfungsschritte:

1. Prüfung des Besteuerungsrechts für Sondervergütungen: das grds Besteuerungsrecht der Sondervergütungen für D ergibt sich aus Art 7 Abs 7 DBA Schweiz.
2. Prüfung, ob sich für K in D eine BetrSt befand.
3. Prüfung, ob der dt BetrSt die Sondervergütungen zuzurechnen sind.

Damit stellt sich insbes für beteiligte Unternehmen und d...

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