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Internationale Gewinnabgrenzung (IntGA) / 3.8.11.2 Früherer Austritt aus dem Pool oder Beendigung der Pool-Innengesellschaft

Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
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Tz. 1028

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Hierbei stellt sich insbes die Frage der Berechnung von Ausgleichszahlungen. Es sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

Fallgruppe 1: Verwertungsmöglichkeit oder Verwertungserlöse durch den Ausscheidenden

 

Tz. 1029

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Scheiden Poolmitglieder vorzeitig aus und können sie aus den bisher erzielten Ergebnissen zusätzliche Vorteile ziehen, zB durch Drittverwertung, oder bürden sie den verbliebenen Poolmitgliedern zusätzliche Belastungen auf, so kann eine am Fremdvergleich orientierte Austrittszahlung an die verbliebenen Poolmitglieder in Betracht kommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Austritt eines Poolmitglieds zu einer identifizierbaren und quantifizierbaren Verminderung des Werts des fortgeführten Umlagevertrages führt, weil die verbleibenden Poolmitglieder zB bis dahin bestehende Rechte an immateriellen Vermögenswerten, halbfertigen Arbeiten oder Kenntnissen, die iRd Umlagevertrages geschaffen wurden, dem ausscheidenden Partner überlassen bzw abtreten.

Diese Regelung entspricht Rn 8.33 der OECD-GL 2010.

Fallgruppe 2: keine Ausgleichszahlungen

 

Tz. 1030

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Austrittszahlungen sind nicht erforderlich, wenn der Umlagevertrag nur Dienstleistungen zum Gegenstand hat, die die Poolmitglieder gemeinsam erwerben und für die sie fortlaufend zahlen, es sei denn, durch die Dienstleistungen werden WG oder Rechte geschaffen. Insoweit ist eine Beteiligung an den Werten nach Fremdvergleichsgesichtspunkten erforderlich

Fallgruppe 3: Ausgleichszahlungen an den Ausscheidenden

 

Tz. 1031

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Soweit nach Austritt eines Poolmitglieds das bisher Geschaffene nur den verbleibenden Poolmitgliedern zugute kommt, kann eine Ausgleichszahlung an das ausscheidende Poolmitglied gerechtfertigt sein. D...

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