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Internationale Gewinnabgrenzung (IntGA) / 3.7.8.3 Technologietransfer in Entwicklungsländer und Auswirkungen behördlicher Grenzen für den Fremdpreis

Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
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Tz. 974

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

In der Vergangenheit haben immer wieder insbes Entwicklungsländer Vergütungen für Lizenzen (und Beratungsleistungen sowie sonstige technologische Dienstleistungen) durch dort ansässige TG an ihre deutsche MG beschränkt, indem entweder ein Zahlungsverbot besteht (idR nach Devisenrecht, Außenwirtschaftsrecht) oder die stliche Abzugsfähigkeit beschr wird. Folge dieser restriktiven Maßnahmen ist die Doppelbesteuerung dieser Leistungen und eine Gefährdung der Wettbewerbsposition deutscher Unternehmen auf dem Markt des jeweiligen Entwicklungslandes.

Die von der Fin-Verw urspr (s Verf der OFD Koblenz v 10.08.1995, IStR 1995, 540) partiell gewährten Billigkeitsmaßnahmen nach § 34c Abs 5 EStG/§ 26 KStG werden seit 2010 nicht mehr angewandt, da es nicht sachgerecht ist angesichts der Kündigung insbes des DBA Brasilien faktisch die v OECD-Standard abw Verrechnungspreisvorschriften (s Mank/Dagnese, IStR 2006, 714) zu tolerieren.

 

Tz. 975

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Es verbleibt allerdings die Rechtsfrage, ob behördliche Maßnahmen Auswirkungen auf den Fremdvergleich haben können.

 

Beispiel

Die inl X-GmbH überlässt ihren inl- und ausl TG die Nutzung von Patenten und der Markenrechte gegen Lizenzzahlungen. Die Lizenzsätze von 3 %, die sich ua auch am Erfolg des Lizenznehmers orientieren, sind unstr fremdvergleichskonform.

Im Verhältnis zu ihrer brasilianischen TG berechnet die X-GmbH Lizenzen iHv von 1 %, die signifikant unterhalb der fremdvergleichskonformen Lizenzsätze für die Überlassung der Technologie und der Marken liegen. Die X-GmbH begründet dies damit, dass durch die für die ges vorgeschriebene Genehmigung der Lizenzverträge im Brazilian lndustrial Property Law zuständige brasilianische Behörde lediglich eine Markenlizenz von 1 % genehmigt wurde, was...

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