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Internationale Gewinnabgrenzung (IntGA) / 3.6.4.2.3 Rechtsfolgen bei fehlendem wirtschaftlichen Arbeitgeber (Dienstleistung)

Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
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Tz. 890

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Ist das aufnehmende Unternehmen nicht als Arbeitgeber anzusehen, ist die Arbeitnehmerüberlassung wie eine Dienstleistung zu behandeln.

Dies bedeutet, dass keine Arbeitnehmerentsendung vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer zur Erfüllung einer Dienst- oder Werkleistungsverpflichtung des entsendenden Unternehmens bei einem anderen Unternehmen tätig wird und sein Arbeitslohn Preisbestandteil der Dienst- bzw Werkleistung ist (zB beim gew Arbeitnehmerverleih oder beim Anlagenbau). In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Leistungen des entsendenden Unternehmens zu Marktpreisen, dh inklusive einer Gewinnkomponente vergütet worden sind. In diesem Fall gelten die allgemeinen Grundsätze der Bestimmung des Fremdpreises für Dienstleistungen, dh es ist entweder ein Fremdpreis nach der Preisvergleichsmethode (s Tz 211ff) zu ermitteln oder die Kostenaufschlagsmethode (s Tz 265ff) kommt zur Anwendung. Dies bedingt im Gegensatz zur Annahme eines wirtsch Arbeitgebers beim aufnehmenden Unternehmen die Gewinnrealisierung durch im Fremdpreis enthaltene Gewinnkomponenten.

 

Tz. 891

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Als zusätzliches Problem ist zu untersuchen, ob durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers eine BetrSt des entsendenden Unternehmens begründet worden ist.

 

Beispiel:

Die US-TG eines dt EDV-Unternehmens hat einen Großauftrag erhalten, der ua die Installation eines bislang noch nicht in den USA vertriebenen Großrechners der MG beinhaltet. Diese Rechner werden üblicherweise mit einer vierwöchigen Schulung verkauft. IRd Vertriebsvertrags sind zehn dt Ingenieure je vier Wochen am Geschäftssitz der TG tätig, um dort die Arbeitnehmer der Kunden zu schulen. Das Gehalt wird in dieser Zeit unmittelbar in den USA von der TG gezahlt.

Lösung:

Allein aus der örtlichen Tätigkeit bei der TG ...

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