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Internationale Gewinnabgrenzung (IntGA) / 2.4.4.4 Problemfelder

Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
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Tz. 177

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Internationalisierung der aus dem Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung stammenden Rechtsfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters wird zwar als Hilfsmaßstab für die Ermittlung von Verrechnungspreisen allgemein begrüßt (s Schaumburg, 2. Aufl, Rn 18.109), es wird aber zutr darauf hingewiesen, dass das Prinzip seine Grenzen findet, wenn es sich um gesetzwidrige Geschäfte handelt oder graue oder schwarze Märkte in Anspruch genommen werden.

Rechtsfolgen

 

Tz. 178

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Sind die vorstehend genannten Voraussetzungen gegeben, so sind die Eink so anzusetzen, wie sie unter Bedingungen entstanden wären, die fremde Dritte vereinbart hätten. § 1 AStG hat lediglich eine Einkommenserhöhungsfolge, dh es werden weder Gewinnminderungen nach § 1 AStG berichtigt noch werden sonst irgendwelche Konsequenzen hinsichtlich Beteiligungen oder Forderungen oÄ gezogen. Allerdings können im Verständigungsverfahren nach Art 25 OECD-MA Korrekturen erfolgen.

 

Tz. 179

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Korrektur erfolgt außerhalb der Bil. Können die Eink nicht, wie unter fremden Dritten üblich ermittelt werden, so sieht § 1 Abs 4 AStG eine an der Kapitalverzinsung oder Umsatzrendite orientierte Schätzung vor. Mit dem JStG 2013 wird diese Regelung im Hinblick auf den praktischen Vorrang des § 162 AO aufgehoben.

 

Tz. 180

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Korrekturen nach § 1 AStG sind in einer Nebenrechnung festzuhalten (Korrekturposten) und bei Veräußerung der ausl Beteiligung entspr aufzulösen (Verw-Grds 2005 und BMF-Schr v 02.12.1994, BStBl 1995, Sonder-Nr I). Nach der dortigen Rn 5.5. kann der Kürzungsbetrag hierbei auch zu einem Negativbetrag führen.

 

Tz. 181

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Hinsichtlich der Berichtigung sowie des Rechtscharakters...

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