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Internationale Gewinnabgrenzung (IntGA) / 2.4.3.1.2 Rechtslage nach Art 7 OECD-MA 2010

Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
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Tz. 120

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Durch das AmtshilfeRLUmsG wurde in § 1 AStG daher das Wort "schuldrechtliche" durch das Wort "wirtsch" Beziehungen ersetzt, da in grenzüberschreitenden BetrSt-Fällen schuldrechtliche Beziehungen rechtlich nicht möglich sind. Andererseits bestehen wirtsch Beziehungen im weitesten Sinne, die ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter als gedachte voneinander unabhängige Dritte (Fremdvergleich) als schuldrechtliche Beziehung ausgestalten würden.

Ergänzend wird durch einen weiteren Satz klargestellt, dass in allen Fällen, in denen wirtsch Beziehungen ohne zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung festzustellen sind, widerlegbar vom Vorliegen einer schuldrechtlichen Vereinbarung auszugehen ist.

Oder anders ausgedrückt ist das wes Element der Neuregelung, dass zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes fiktiv schuldrechtliche Vereinbarungen (international – OECD – wird insoweit von "Dealings" gesprochen) zu Grunde gelegt werden, wie sie voneinander unabhängige Dritte in einer vergleichbaren Situation getroffen hätten.

 

Tz. 121

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Neuregelung hat allerdings auch Bedeutung für andere Fälle der Gewinnabgrenzung. Zu nennen sind hierbei insbes Dreiecksfälle, in denen die Anwendung des § 1 AStG str war, da uU nur gesellschaftsrechtliche Beziehungen vorlagen. Im Detail zu Dreiecksfällen s Tz 1700ff.

[7] Die zeitliche Anwendung erfolgt grundsätzlich rückwirkend zum 01.01.2013. Die "alte" Rechtlage gilt aber auch in den Fällen des Gegenbeweises nach § 1 Abs 5 S 8 AStG für Zeiträume nach diesem Stichtag.

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