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Insolvenz eines Wohnungseigentümers / 9.3 Verwertung

Dr. Oliver Elzer
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9.3.1 Freihändiger Verkauf

Der Insolvenzverwalter darf das Wohnungseigentum des Hausgeldschuldners nach h. M. freihändig veräußern.[1] Haben die Wohnungseigentümer eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbart, braucht er allerdings eine Zustimmung.[2]

Die freihändige Veräußerung muss die Rechte der Absonderungsberechtigten – auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 5 ZVG – beachten. Hierzu wird in der Regel eine so genannte Verwertungsvereinbarung geschlossen mit dem Inhalt, dass aus dem Verwertungserlös die Absonderungsberechtigten befriedigt werden.[3] Der Insolvenzmasse fließt ein Prozentsatz des Verwertungserlöses zu. Im Gegenzug nehmen die Absonderungsberechtigten von der zwangsweisen Verwertung des Grundbesitzes durch Betreiben der Zwangsversteigerung Abstand. Vor allem müssen die Absonderungsberechtigten auf ihre Rechte verzichten, die durch die freihändige Veräußerung (anders als bei der im Wege der Zwangsversteigerung) nicht erlöschen würden.

 

Kein freihändiger Verkauf im Verbraucherinsolvenzverfahren

Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein freihändiger Verkauf durch den Treuhänder ausgeschlossen.

[1] BGH, Urteil v. 18.2.2010, IX ZR 101/09, NJW-RR 2010 S. 1022, 1023; Keller in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, Teil 5 Rn. 354.
[2] Vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 WEG.
[3] Keller in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, Teil 5 Rn. 356.

9.3.2 Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung durch Insolvenzverwalter

Anstelle der freihändigen Veräußerung kann der Insolvenzverwalter nach § 165 InsO beim zuständigen Gericht – unabhängig von Absonderungsrechten – auch die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung betreiben.[1] Dann gelten die §§ 172 ff. ZVG in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat danach – wenn sie nicht gemäß § 27 ZVG dem Verfahren beitritt – ...

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