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Insolvenz eines Wohnungseigentümers / 8.2 Absonderung

Dr. Oliver Elzer
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Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände = das Sondereigentum des Hausgeldschuldners), sind gemäß § 49 InsO nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.[1] Zu einer solchen Absonderung ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt. Zu unterscheiden sind § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG unterfallende, nicht privilegierte Hausgeldansprüche und § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG unterfallende, privilegierte Hausgeldansprüche.

 

Anmeldung zur Tabelle möglich

Auch dann, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Absonderungsrecht geltend macht, kann sie die Forderung als persönliche Forderung in voller Höhe für den Ausfall zur Tabelle anmelden. Dieses bewirkt, dass die gesamte Forderung geprüft und "für den Ausfall" festgestellt wird.

[1] BGH, Urteil v. 13.9.2013, V ZR 209/12, NJW 2013 S. 3515 Rn. 24; BGH, Beschluss v. 12.2.2009, IX ZB 112/06, ZInsO 2009, S. 830.

8.2.1 Nicht privilegierte Hausgeldansprüche

Für unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG unterfallende Hausgeldansprüche besteht ein Absonderungsrecht ab dem Zeitpunkt, zu dem das Grundstück zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt wird. Ein Absonderungsrecht besteht allerdings nur, wenn die Beschlagnahme zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits erfolgt war.[1] Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss daher bis zu diesem Zeitpunkt die Beschlagnahme des Grundstücks bewirkt haben, indem sie die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung selbst erwirkt hat[2] oder einem laufenden Verfahren beigetreten ist.[3]

[1] BGH, Beschluss v. 12.2.2009, IX ZB 112/06, NZI 2009 S. ...

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