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Honorargestaltung für Steuerberater 11/2019 / 3 Gebührenrecht: Eine abgeschlossene Pauschalvergütung ändern

Jürgen Berners, Dr. Dario Arconada Valbuena
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Das OLG Schleswig-Holstein befasste sich in einem Urteil v. 11.1.2019 (Az. 17 U 21/18) mit der Frage, in wieweit es für einen Steuerberater möglich ist, eine mit dem Mandanten vereinbarte Pauschalvergütung im Nachhinein an einen gestiegenen Buchführungsaufwand anzupassen.

Ende 2012 übernahm eine Steuerberatungsgesellschaft (Klägerin) für eine Mandantin (Beklagte) die laufenden Buchführungsarbeiten. Am 13.11.2012 wurde eine Honorarvereinbarung geschlossen, in der eine Buchführungs- und Lohnabrechnungspauschale i. H. v. 1.000 EUR vereinbart wurde. Man ging bei ­Abschluss der Honorarvereinbarung davon aus, dass ca. 1.400 Buchungen im Monat zu machen und ca. 19 Mitarbeiter abzurechnen seien. Im Weiteren vereinbarte man, dass bei Abschluss der Honorarvereinbarung der tatsächliche Arbeitsaufwand nicht absehbar sei und man daher in gegenseitigem Einvernehmen eine Anpassung des Honorars an den tatsächlichen Arbeitsaufwand vornehmen wolle, sofern erforderlich. Die Laufzeit der Honorarvereinbarung wurde auf 1 Jahr festgelegt und nach Ablauf des Jahres vereinbarte man eine Laufzeit auf unbestimmte Zeit, mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von 3 Monaten zur Jahresmitte bzw. zum Jahresende.

Aufgrund deutlich gestiegener Umsatz- und Mitarbeiterzahlen vereinbarten beide Parteien rückwirkend zum Juli 2015 eine Erhöhung des Honorars auf 1.400 EUR. Diese Vereinbarung wurde bis Mitte 2016 praktiziert. Am 3.8.2016 vereinbarte man eine erneute Erhöhung auf 2.000 EUR, rückwirkend zum Juli 2016. Sowohl im Juli 2015 als auch im August 2016 kam es zu keiner schriftlichen Änderung der ursprünglichen Honorarvereinbarung. Ab November 2016 stellte die Mandantin die Zahlungen an die Steuerberatungsgesellschaft ein, da diese seit Ende Oktober erneut auf eine Erhöhung des Honorars aufgrund weiter ge...

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