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Honorargestaltung für Steuerberater 10/2020 / 3 Gebührenrecht: Steuerliche Gutachten in Abgrenzung zu Rat und Auskunft

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Dr. Dario Arconada Valbuena
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Insbesondere im Rahmen der Beurteilung steuerlicher Tatbestände, die Gegenstand laufender Gerichtsverfahren sind, spielt die Erstellung steuerlicher Gutachten eine wichtige Rolle. Erstellt der Steuerberater für seinen Mandanten ein Gutachten, richtet sich die Vergütung nach § 22 StBVV. Diese Vorschrift gilt allerdings nur für Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG, also nur für Gutachten, die im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen und der Erfüllung weiterer steuerlicher Pflichten des Mandanten benötigt werden.

Zumeist liegt dem Gutachten ein besonders schwieriger, umfangreicher und für den Mandanten bedeutsamer Sachverhalt zugrunde.

Für den Steuerberater kann ein Gutachten, dem eine falsche steuerliche Würdigung zugrunde liegt, schlimmstenfalls zum Haftungsschaden führen. Denn im Gegensatz zur Erteilung von Rat und Auskunft erfordert die Erstellung eines Gutachtens die umfassende schriftliche Darlegung eines konkreten Sachverhalts und die Darstellung der steuerlichen Auswirkungen, sofern der Sachverhalt, wie im Gutachten deklariert, verwirklicht wird. Hierzu muss der Steuerberater sich neben der Literaturrecherche auch mit aktueller Rechtsprechung auseinandersetzen.

Diese Verantwortung und das sich daraus ergebende erhöhte Haftungsrisiko machen es erforderlich, genau zu unterscheiden, wann Rat und Auskunft vorliegen und wann ein Gutachten.

Abrechnungsgrundlagen

Abgerechnet wird die Erstellung eines Gutachtens über § 22 StBVV mit einer Gebühr i. H. v. 10/10 bis 30/10 der vollen Gebühr auf Basis von Tabelle A. Aus § 22 StBVV erliest sich, dass das Gutachten schriftlich erstellt werden muss, versehen mit umfassender und ausführlicher Begründung. Schriftlich, damit es dem Auftraggeber jederzeit möglich ist, das Gutachten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüfen zu lass...

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