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Honorargestaltung für Steuerberater 09/2020 / 2 Honorarsicherung: Innenumsatz bei eigenem Kanzlei-Inkasso

Jürgen Berners, Dr. Dario Arconada Valbuena
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Ein Steuerberater darf in fremder Sache keine Inkasso-Dienstleistungen übernehmen. Die zusätzliche Inkassotätigkeit ist für einen Steuerberater nicht erlaubnisfrei zulässig. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Inhaber der Honorarforderung für deren Abtretung keine Zustimmung ihres Mandanten benötigen, wenn der Abtretungsempfänger ebenfalls ein Steuerberater ist.

§ 57 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 2 StBerG enthält ein grundsätzliches Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater. Damit will der Gesetzgeber der Gefahr begegnen, dass der Steuerberater seine oft detaillierte Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf seiner Mandanten für ein eigenes Gewinnstreben ausnutzt. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn diese Gefahr im konkreten Fall nicht besteht.

 
Hinweis

Kein gewerbliches Inkasso für Steuerberater

Ein Steuerberater darf kein gewerbliches Inkasso betreiben. Dieses Verbot umfasst auch, dass der Steuerberater nicht gewerblich die Honorarforderungen anderer Steuerberater einziehen darf (BVerwG, Urteil v. 26.9.2012, 8 C 26.11).

Eigeninkasso von Forderungen nach der StBVV

Eigene Forderungen aus seiner Kanzlei kann der Steuerberater jederzeit gerichtlich titulieren lassen. Dabei bietet sich das online Mahnbescheidsverfahren (www.online-mahnantrag.de) über die jeweiligen zentralen Mahngerichte an. Das Mahnverfahren dient der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen.

Bei der gerichtlichen Durchsetzung seiner Forderung muss der Steuerberater eine Sache berücksichtigen: Das Gesetz sieht vor, dass sich Parteien in einem Rechtsstreit unter bestimmten Voraussetzungen eines Rechtsanwalts bedienen müssen, damit die Gerichte überhaupt tätig werden. Grundsätzlich können Parteien ohne Rechtsanwälte nicht vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten oder gar dem Bundesge...

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