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Honorargestaltung für Steuerberater 08/2019 / 3 Honorarsicherung: Vorschuss ... und wie er abzurechnen ist

Simon Beyme, Dr. Dario Arconada Valbuena
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"Der Vorschuss in der Kasse klingt, der Anwalt in die Robe springt." So oder ähnlich sollte es auch der Steuerberater halten. Denn ähnlich § 9 RVG wurde mit § 8 StBVV die Möglichkeit von Akontozahlungen auch für den Steuerberater vorgesehen. Er kann demnach von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Die Möglichkeit, einen angemessenen Vorschuss einzufordern, mag zwar allgemein bekannt sein, doch die steuerberatende Praxis zeigt regelmäßig, dass sich Zahlungsausfälle durch die frühzeitige Anforderung eines Vorschusses hätten vermeiden lassen. Auch wenn der Steuerberater das Mandat nicht selbst bearbeitet, sondern seine Mitarbeiter mit Buchführung und Steuererklärungen betraut, ist dieser Arbeitsaufwand angefallen. Hintergrund der zögerlichen Anforderung eines Vorschusses ist wohl, dass die Regelungen der StBVV weder Gegenstand der Ausbildung, noch eines akademischen Studiums sind. Daher ist es umso wichtiger, sich die Möglichkeiten der StBVV bewusst zu machen.

 
Hinweis

Vorschuss insbesondere bei Neumandaten zu empfehlen

Gerade bei Neumandaten ist ein Vorschuss zu empfehlen. Der Steuerberater sollte insbesondere dann hellhörig werden, wenn der Mandant den Berater wechseln möchte. Mögen die Ausführungen zum anstehenden Wechseln noch so plausibel erscheinen, ist Vorsicht und Vorschuss geboten. Denn der "betrügerisch" handelnde Mandant hat sein Handwerk gelernt und wusste im Zweifel in der Vergangenheit bereits viele Steuerberater um ihr Honorar zu bringen.

Der Vorschuss sichert nicht nur den Zahlungsausfall, vielmehr hilft er dem Steuerberater auch zu erkennen, wie gewissenhaft ein Neumandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Zudem gibt der Mandant durch rasche Begleichung ...

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