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Honorargestaltung für Steuerberater 06/2019 / 4 Berufsrecht: Fernabsatzvertrag und dessen Folgen

Dr. Dario Arconada Valbuena, Jürgen Berners
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Anhand des BGH-Urteils v. 13.11.2017 (Az. IX ZR 204/16) wird sehr deutlich, welche Risiken Steuerberater, Rechtsanwälte und andere Freiberufler eingehen, sofern das Kerngeschäft im großen Stil über die Akquise im Internet und die Kommunikation ohne persönlichen Mandantenkontakt abläuft. Selbst wenn dieser später gesucht wird, heilt diese Tatsache nicht den Tatbestand, dass der ursprüngliche Vertrag den Regelungen des Fernabsatzvertrags unterfällt.

Der BGH hatte zu prüfen, unter welchen Bedingungen ein Rechtsanwaltsvertrag als Fernabsatzvertrag anzusehen ist, mit der Rechtsfolge, dass dieser Vertrag widerruflich ist. Dabei ging es um folgende Fragen:

  • Liegt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem bereits dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten (Briefkasten, elektronische Postfächer, Telefon- und Faxanschlüsse) zum Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrags im Fernabsatz vorhält?
  • Welche grundsätzlichen Kriterien führen zur Annahme eines Fernabsatzvertrags?

Der Beklagte erhielt von einer mit der späteren Klägerin (Rechtsanwaltsgesellschaft) in Kontakt stehenden GmbH am 22.1.2014 ein Schreiben, in dem diese ihre Dienste anbot und in diversen, dem Beklagten übersandten Schriftstücken diesen u. a. dazu aufforderte, einen Fragebogen auszufüllen, eine Vollmacht zu unterschreiben und beides zurückzusenden. Die beigefügte Vollmacht war auf den ­Namen der Klägerin ausgestellt.

Die Rechtsanwaltsgesellschaft hatte die GmbH im Vorfeld mit Blankoformularen ausgestattet mit dem Ziel, die GmbH möge diese potenziellen Mandanten zuleiten. Inhaltlich ging es in dem Fragebogen um das Anstreben einer Klage gegen eine Fondsgesellschaft, an der der Beklagte zu diesem Zeitpunkt beteiligt war. Hierbei handelte es sich um die rechtliche A...

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