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Honorargestaltung für Steuerberater 05/2020 / 1 Corona-Krise: Steuerberatungsvertrag und Honorar in der Krise

Jürgen Berners, Dr. Dario Arconada Valbuena
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Gerade die Corona-Zeiten erfordern es, über den Steuerberatungsvertrag sowie das Honorar vor und nach einer Mandanteninsolvenz nachzudenken und geeignete Maßnahmen zu treffen. Hier ist in erster Linie zu sehen, dass der Steuerberater Unternehmer ist und nicht aus Gefälligkeit arbeitet. Er muss seine Interessen schützen und durchsetzen.

Steuerberatungsvertrag

Grundsätzlich gilt: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Mandanten erlischt der Steuerberatungsvertrag samt Vollmacht (§§ 115, 116, 117 InsO). Die Honorarforderungen des Steuerberaters sind bloße Insolvenzforderungen und können zur Tabelle angemeldet werden. Sie werden in Höhe der Insolvenzquote ausgeglichen.

Es ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem Insolvenzverwalter um einen "schwachen" oder "starken" Insolvenzverwalter handelt.

Der schwache Insolvenzverwalter nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter. Er wird durch Einzelermächtigung in die Lage versetzt, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Das Gericht erlässt also kein allgemeines Verfügungsverbot. Der Steuerberater muss aber nicht weiterarbeiten, seine Forderungen sind bloße Insolvenzforderungen.

Wird dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, handelt es sich bei dem Insolvenzverwalter um einen sog. starken Insolvenzverwalter. Auf ihn geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners über (§ 21 Abs. 1 Satz 1 InsO). Meist liegt ein sog. starker Insolvenzverwalter vor. Häufig beauftragt er den Steuerberater mit der Fortsetzung des Mandats.

 
Hinweis

Forderungen des Steuerberaters als Masseverbindlichkeiten

Hier sollte genau geregelt werden, welche Arbeiten davon betroffen sind. Forderungen des Steuerberaters werden zu Masseverbindlichkeiten, die vollständig aus der Masse ...

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