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Honorargestaltung für Steuerberater 02/2019 / 1 Gebührenrecht: Stundenaufstellung bei Abrechnung der Zeitgebühr

Ulrike Geismann, Dr. Andreas Nagel
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Das Amtsgericht Borken hat sich mit Urteil v. 11.7.2017 (Az. 12 C 158/14) zu diversen gebührenrechtlich abrechnungsrelevanten Tatbeständen geäußert. Neben der Frage der Abrechenbarkeit von Zeitaufwänden für eine Literaturrecherche und für Tätigkeiten im Rahmen einer Insolvenz, nahm das Gericht insbesondere auch Stellung zur Abrechenbarkeit von Mitarbeiterstunden im Rahmen von Mandantenbesprechungen.

Der klagende Steuerberater und die Mandantin standen seit mehreren Jahren im Mandatsverhältnis. Die beiden Parteien stritten im Rahmen der Klage um Gebührenforderungen für im Jahr 2013 vom Steuerberater erbrachte Steuerberatertätigkeiten. Der Kläger war für die Beklagte mit der Erstellung der Buchführung betraut, mit der Führung von Lohnkonten, und der Erstellung der Jahresabschlüsse. Der Kläger stellte mit Rechnungsdatum 10.3.2014 eine Honorarrechnung über einen Gesamtbetrag von 4.111,45 EUR brutto in Rechnung. Gegenstand dieser Gebührenrechnung waren eine bei der Beklagten durchgeführte Betriebsprüfung aus dem Jahr 2013, eine wirtschaftliche Beratung hinsichtlich Elterngeld und Elternzeit als Geschäftsführerin, eine Beratung zur Thematik des Wechsels der Krankenversicherung, die Möglichkeiten der Restschuldbefreiung sowie die Bestellungsmöglichkeiten zum Geschäftsführer.

Zudem wurden diverse Besprechungstermine zur aktuellen wirtschaftlichen Lage im Jahr 2013 abgerechnet. Die Abrechnung erfolgte anhand eines Stundenaufwands, der mit einem Stundensatz von pauschal 90 EUR für die Position "Betriebsprüfung 2013" und von 90 EUR für die Tätigkeiten, in die die Mitarbeiterin des Steuerberaters eingebunden war, angesetzt war. Die Tätigkeiten des Klägers selbst wurden mit einem Stundensatz von 92 EUR abgerechnet. Aus der vom Kläger gestellten Gebührenrechnung ließ sich jeweils nur di...

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