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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pauschalierung der Lohnsteuer / b) Abgrenzung der Alt- von der Neuzusage

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Rz. 247

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Mit einer Altzusage ist eine Versorgung iSd BetrAV vor dem 01.01.2005 zugesagt worden. Der Zeitpunkt, zu dem eine Versorgung erstmals zugesagt wird, bestimmt sich grundsätzlich nach der zu einem Rechtsanspruch führenden arbeitsrechtlichen bzw betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungserklärung des ArbG (zB Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag). Entscheidend ist nicht, wann die Mittel an die Versorgungseinrichtung fließen. Bei kollektiven, rein arbeitgeberfinanzierten Versorgungsregelungen ist die Zusage deshalb regelmäßig mit Abschluss der Versorgungsregelung oder mit dem Beginn des Dienstverhältnisses des ArbN erteilt. Ist die erste Dotierung durch den ArbG erst nach Ablauf einer von vornherein arbeitsrechtlich festgelegten Wartezeit vorgesehen, so wird der Zusagezeitpunkt dadurch nicht verändert. Im Fall der ganz oder teilweise durch Entgeltumwandlung finanzierten Zusage gilt diese regelmäßig mit Abschluss der erstmaligen Gehaltsänderungsvereinbarung als erteilt. Liegen zwischen der Gehaltsänderungsvereinbarung und der erstmaligen Herabsetzung des Arbeitslohns mehr als 12 Monate, gilt die Versorgungszusage erst im Zeitpunkt der erstmaligen Herabsetzung als erteilt. Zur Abgrenzung der Alt- von einer Neuzusage im Einzelnen vgl mwN BMF vom 12.08.2021, Rz 85 ff, BStBl 2021 I, 1050, > Anh 2 Betriebliche Altersversorgung, mit durch BMF vom 18.03.2022, BStBl 2022 I, 333 angepasster Rz 85.

 

Rz. 248

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Abgrenzung ist auch in allen Fällen eines ArbG-Wechsels für die neuen ArbG von Bedeutung, wenn dieser eine Versorgungszusage übernimmt oder in anderer Weise fortführt. Bei Übertragung der Zusage anlässlich eines ArbG-Wechsels nach § 4 Abs 2 Nr 2 und Abs 3 BetrAVG geht die FinVerw uU von einer Altzusage a...

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