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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Hilfe in Steuersachen / B. Vorfinanzierung von Einkommensteuer-Erstattungsansprüchen

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Rz. 15

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Der Vorfinanzierung von Erstattungsansprüchen auf Grund einer Veranlagungen zur ESt steht zwar nicht schon das Rechtsberatungsgesetz entgegen; denn dieses verweist auf die besonderen steuerrechtlichen Erlaubnisvorschriften (Art 1 § 4 Abs 2 RBerG). § 46 AO verbietet aber den geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zwecke der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung (§ 46 Abs 4 AO). Mit diesem Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs und der geschäftsmäßigen Einziehung sollte es unseriösen Kreditgebern erschwert werden, die Unkenntnis mancher ArbN, besonders solcher aus dem Ausland. über die tatsächliche Höhe ihrer voraussichtlichen Lohnsteuerrückzahlungen auszunutzen (Gesetzesbegründung, BT-Drs 7/2852, S 47).

 

Rz. 16

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Nach ständiger Rechtsprechung handelt geschäftsmäßig iSv § 46 Abs 4 AO, wer die Tätigkeit selbständig – haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich – und in Wiederholungsabsicht ausübt (BFH 144, 526 = BStBl 1986 II, 124). Deshalb können bereits entsprechende organisatorische Vorkehrungen, wie zB vorbereitete Abtretungserklärungen, für die Annahme einer Geschäftsmäßigkeit ausreichen; sie sind jedoch keine notwendige Voraussetzung (BFH/NV 1989, 210). Geschäftsmäßig ist zB die wiederholte Abtretung von Steuererstattungsansprüchen in Höhe des Beratungshonorars und die Abtretung von Erstattungsansprüchen an den ArbG in einer größeren Anzahl von Fällen durch seine ArbN (FinMin MV vom 16.02.1994, DB 1994, 709), selbst dann, wenn der Erstattungsanspruch des ArbN auf Grund eines nach ausländischem Recht zu beurteilenden Arbeitsvertrags (zivilrechtlich) dem ArbG zusteht. Das Rechtsverhältnis zwischen Abtretendem und Abtretungsempfänger ist unbeachtlich (B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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