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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außerordentliche Einkünfte / II. Rechtsentwicklung

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Rz. 5

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Bereits § 34 Abs 3 Satz 2 EStG idF bis 1998 berechnete die Steuerermäßigung nach einem sog Multiplikatormodell (sog Drittelung); die Tarifermäßigung war für die Fälle des § 34 Abs 1 und 3 EStG unterschiedlich. § 34 Abs 1 EStG gewährte im Prinzip den halben durchschnittlichen Steuersatz für die in § 34 Abs 2 EStG genannten Entschädigungen iSv § 24 Nr 1 EStG (> Rz 10 ff). Diese Ermäßigung setzte keinen Antrag des Stpfl voraus. § 34 Abs 3 EStG ermäßigte den Steuersatz für > Einkünfte, die eine mehrjährige Tätigkeit vergüten (> Rz 85 ff). § 34 Abs 3 EStG aF war verfassungsgemäß (BFH 171, 555 = BStBl 1993 II, 795).

 

Rz. 6

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Weil die Halbierung des Steuersatzes besonders bei Stpfl mit hohem > Einkommen zu einer Steuerentlastung führte, deren Ausmaß als unangemessen angesehen wurde, hatte das Gesetz vom 29.10.1997 (BGBl 1997 I, 2590 = BStBl 1997 I, 928) den Kappungsbetrag in § 34 Abs 1 Satz 1 EStG für die VZ 1998 bis 2000 von 30 Mio DM auf 15 Mio DM und ab VZ 2001 auf 10 Mio DM abgesenkt (§ 52 Abs 24a EStG aF). Dieses Konzept wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl 1999 I, 402 = BStBl 1999 I, 304) abgelöst: Ab VZ 1999 wurden nur noch auf Antrag außerordentliche Einkünfte (> Rz 4) ohne Begrenzung der Höhe nach ermäßigt besteuert. Die Anwendung des halben Steuersatzes in den Fällen des § 24 Nr 1 EStG (Entschädigungen) entfiel gänzlich.

 

Rz. 7

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Mit dem StSenkErgG vom 19.12.2000 (BGBl 2000 I, 1812 = BStBl 2001 I, 25) ist der halbe Steuersatz in modifizierter Fassung für Veräußerungsgewinne iSd § 34 Abs 2 Nr 1 EStG wieder eingeführt worden (§ 34 Abs 3 EStG; zur Verfassungsmäßigkeit vgl BFH 201, 14 = BStBl 2003 II, 341; BFH/NV 2007, 441). Für Entschädigungen iSv § 24 Nr 1 EStG (> Rz 10 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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