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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ausbildungsfreibetrag / I. Verfassungsgemäßer Höchstbetrag

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Rz. 25

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Der Sonderbedarf der Eltern volljähriger Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, wird mit bis zu 1 200 EUR im VZ (Höchstbetrag) angesetzt; für ein im Ausland ansässiges Kind mindert sich der Freibetrag nach Maßgabe der Zugehörigkeit des Aufenthaltsstaats zu den > Anh 2 Ländergruppen (vgl § 33a Abs 2 Satz 2 iVm Abs 1 Satz 6 EStG). Er wird schon beim LSt-Abzug berücksichtigt (> Rz 3, 21).

 

Rz. 26

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

§ 33a Abs 2 EStG unterstellt, dass dem Stpfl durch die auswärtige Berufsausbildung seines Kindes zusätzliche Aufwendungen entstehen. Der Ausbildungsfreibetrag wird deshalb unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt; diese brauchen nicht nachgewiesen zu werden. Das beruht auf der Erwägung, § 33a Abs 2 EStG als Bestandteil des das > Existenzminimum der Eltern schützenden Familienleistungsausgleichs zu sehen und nicht als eine ‚Außergewöhnliche Belastung’ der Eltern, wie die unverändert gebliebene Einordnung der Vorschrift nach § 33 EStG nahelegt (vgl dazu Wolf, DStR 1977, 179). Damit erübrigen sich Nachforschungen, wer die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Überdies ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Eltern einem noch zu ihrem Haushalt gehörenden Kind (> Rz 15 ff) die auswärtige Berufsausbildung finanzieren, so hoch, dass sie eine > Typisierende Betrachtungsweise rechtfertigt.

 

Rz. 27

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Die Beschränkung auf 1 200 EUR ist verfassungsgemäß. Bei der Prüfung, ob die Eltern wegen der Ausbildung ihres auswärtig untergebrachten Kindes ausreichend entlastet werden, sind nämlich auch die Freibeträge für Kinder (> Rz 2) einzubeziehen (BFH 227, 487 = BStBl 2010 II, 341; BFH 231, 567 = BStBl 2011 II, 281). Der Gesetzgeber kann typisierend ...

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