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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitszimmer / III. Rechtsentwicklung – Verfassungsmäßigkeit

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Rz. 10

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer war bis 1995 lediglich durch § 12 Nr 1 Satz 2 EStG begrenzt (> Rz 2/2). Es kam also auf eine so gut wie ausschließliche berufliche Nutzung an; die dafür erforderliche Abgrenzung hat zu einer umfangreichen Rechtsprechung geführt. Mit dem JStG 1996 vom 11.10.1995 (BGBl 1995 I, 1250 = BStBl 1995 I, 438) hat der Gesetzgeber in einem ersten Schritt Aufwendungen für ein ‚häusliches Arbeitszimmer’ (zum Begriff > Rz 15 ff) einschließlich der Kosten der Ausstattung ab dem VZ 1996 grundsätzlich vom Abzug als WK/BA ausgeschlossen (§ 9 Abs 5 iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG; zu verfassungsrechtlichen Aspekten vgl Broudré, FR 2000, 121). Von dieser Abzugsbeschränkung gab es bis zum VZ 2006 folgende Ausnahmen:

  • Die Aufwendungen waren unbegrenzt abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 3 HS 2 EStG);
  • in anderen Fällen waren die Aufwendungen bis zu 1 250 EUR (vor 2002: 2 400 DM) im VZ abziehbar (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 3 HS 1 EStG), wenn
  • die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betrug (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 2 Alt 1 EStG)

    oder

  • für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 2 Alt 2 EStG).
 

Rz. 11

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Ab dem VZ 2007 sollte der Abzug der Aufwendungen für ein ‚häusliches Arbeitszimmer’ durch das StÄndG 2007 vom 19.07.2006 (BGBl 2006 I, 1652 = BStBl 2006 I, 432) in einem zweiten Schritt weiter eingeschränkt werden. Aufwendungen sollten nur noch steuermindernd berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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