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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitnehmerüberlassung / I. Rechtsentwicklung zu § 42d Abs 6 bis 8 EStG

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Rz. 15

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Vor 1986 bestand für einen ausländischen Verleiher keine Verpflichtung zum LSt-Abzug. Der Entleiher haftete grundsätzlich nicht für die LSt der in seinem Unternehmen tätigen ArbN des Verleihers. Das galt auch bei unerlaubter ArbN-Überlassung, obwohl arbeitsrechtlich ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird (vgl §§ 9, 10 Abs 1 AÜG). Nach Auffassung des BFH wirkten sich die arbeitsrechtlichen Folgen der fehlenden Erlaubnis nur insoweit aus, als Verleiher und Entleiher ihnen in ihrem Handeln Rechnung trugen, der Entleiher mithin der Fiktion des Arbeitsverhältnisses aus § 10 Abs 1 AÜG folgte (BFH 135, 501 = BStBl 1982 II, 502). Darüber hinaus haftete der Entleiher bereits vor 1986, soweit er – ggf gemeinsam mit dem Verleiher – Steuerhinterziehung beging (§ 71 AO).

 

Rz. 16

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 1986 mit Art 7 des StBerG 1986 vom 19.12.1985 (BGBl 1985 I, 2436 = BStBl 1985 I, 735) die Haftung des Entleihers in § 42d Abs 6 EStG und steuerliche ArbG-Pflichten des ausländischen Verleihers in § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG normiert. Mit den eingefügten Absätzen 6 bis 8 des § 42d EStG sind die Lücken geschlossen worden, die sich aus der Rechtsprechung des BFH ergaben. Der Gesetzgeber hielt es für sachgerecht, dem Entleiher das Risiko für Einbehaltung und Abführung von LSt/SolZ/KiSt neben dem Verleiher aufzuerlegen, da bei der gewerbsmäßigen Überlassung von ArbN in großem Umfang Steuern hinterzogen werden (vgl Gesetzesbegründung BT-Drs 10/4119) und der Entleiher typischerweise wirtschaftliche Vorteile aus der ArbN-Überlassung zieht, wenn er die Leih-ArbN geringer als das Stammpersonal entlohnt.

 

Rz. 17

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Mit dem JStG 2013 wurde § 42d Abs 6 Satz 1 EStG an den bereits zur Umsetzung der...

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