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HeizKV: Heizkostenabrechnung

Justin Denk, Martina Westner
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Zusammenfassung

 
Überblick

Während früher sog. Warmmieten üblich waren, ist seit 1984 die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung zwingend vorgeschrieben. Die Vereinbarung einer Inklusivmiete, die auch die Heizkosten beinhaltet, ist unwirksam.[1]

[1] BGH, Urteil v. 19.7.2006, VIII ZR 212/05, DWW 2006, 420.

1 Vorauszahlung auf die Heizungskosten

Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Vermieter eine Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu erstellen, wenn der Mieter eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten leistet (Abrechnungspflicht). Die Vorschrift nennt zwar nur die Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB), sie gilt aber ebenso für die Heizkosten, da sich § 2 BetrKV auch auf diese bezieht. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Mieter nur dann eine Vorauszahlung schuldet, wenn dies vereinbart wurde. Liegt keine Vereinbarung vor, kann der Vermieter lediglich am Ende eines Abrechnungszeitraums die hohen Nachzahlungen verlangen (§ 556 Abs. 3 BGB).

Vorschüsse sind in angemessener Höhe anzusetzen, wobei der BGH[1] keine Pflichtverletzung des Vermieters sieht, wenn die verlangten Vorschüsse die tatsächlichen Kosten deutlich unterschreiten. Bei achtfacher oder sogar 40-facher[2] Überschreitung ist die Zumutbarkeitsgrenze eindeutig überschritten.

Gemäß § 560 BGB kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung die angemessene Anpassung der Vorauszahlung verlangen. Ergibt die letzte Abrechnung eine Nachforderung, kann der Vermieter sich darauf berufen und eine entsprechende Erhöhung der Vorauszahlung verlangen. Die erhöhte Vorauszahlung ist mit der nächstfälligen Mietzahlung zu leisten. Für die Erklärung genügt Textform gemäß § 560 Abs. 4 BGB, das heißt per E-Mail oder Telefax.

 

Anschreiben zur Anpassung der Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserkosten

Anschrift

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Anpassung ...

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