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HeizKV: Ermittlung und Berechnung der Kosten bei verbundenen Anlagen

Justin Denk, Martina Westner
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Zusammenfassung

 
Überblick

Wird mit der zentralen Heizanlage zugleich das Warmwasser aufbereitet, spricht man von einer verbundenen Anlage. Bei einer verbundenen Heizanlage entstehen die Gesamtkosten einheitlich. Da jedoch die anteiligen Verbräuche des einzelnen Nutzers an Heizenergie und Warmwasser unterschiedlich ausfallen, muss eine Aufteilung dieser Kosten gemäß § 9 HeizKV vorgenommen werden.

1 Kostentrennung

§ 9 HeizKV gilt sowohl für verbundene Anlagen mit einem Heizkessel (ab dem 1.10.2024: mit einer Wärmepumpe) als auch für die Lieferung von Fernwärme und Warmwasser über eine verbundene Anlage.

 
Achtung

Ab dem 1.10.2024 werden monovalente Wärmepumpen im Rahmen verbundener Anlagen grundsätzlich der Fernwärme gleichgestellt.[1]

Zur Ermittlung der reinen Heizkosten bei einer verbundenen Heizanlage muss der Gebäudeeigentümer von den Gesamtbrennstoffkosten die Kosten abziehen, die für die Aufbereitung des Warmwassers anfallen.

Zitat

§ 9 Abs. 1 HeizKV n. F.

Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, [ab dem 1.10.2024: bei Wärmepumpen oder] bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Bei Anlagen, die nicht ausschließlich durch Heizkessel [ab dem 1.10.2024:, durch Wärmepumpen] oder durch eigenständige ...

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