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Hausordnung: Lebensbedrohliche Tierhaar-Allergie

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Auch eine lebensbedrohliche Tierhaar-Allergie eines Wohnungseigentümers zwingt nicht zum Erlass eines generellen Tier- oder Felltierhaltungsverbotes.

2 Normenkette

§§ 19 Abs. 1, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Nach einer im Mai 2004 beschlossenen Hausordnung ist die Tierhaltung in der Wohnungseigentumsanlage X verboten. Im August 2021 beschließen die Wohnungseigentümer wie folgt: "Die Haltung von Haustieren ist nicht generell verboten, allerdings ist jeder Wohnungseigentümer in demjenigen Fall, dass er Haustiere hält, verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie in den Außenanlagen, im Haus sowie in der Tiefgarage nicht frei herumlaufen sowie die im Sondernutzungsrecht stehenden Anteile, sämtliches Sondereigentum, Wohnungen und Gartenanteile anderer Wohnungseigentümer nicht betreten können". Dagegen gehen die Wohnungseigentümer K1 und K2 vor. K1 gibt an, er sei hoch allergisch gegen Allergene von Felltieren, was für ihn aufgrund von Vorerkrankungen lebensbedrohlich sei. Er habe im Vertrauen auf den Fortbestand des absoluten Tierhalteverbots in der bisherigen Hausordnung sein Wohnungseigentum erworben. K2 ergänzt, für sie komme es nicht einmal infrage, dass Felltiere wie Hunde und Katzen ausschließlich in den Wohnungen gehalten würden, weil es für eine allergische Reaktion bei ihr ausreichend sei, dass Personen mit tierallergenkontaminierter Kleidung durch das Treppenhaus gingen.

4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Der Beschluss sei formal ordnungsmäßig und auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Er widerspreche insbesondere nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Soweit, wie hier, keine vorrangige Vereinbarung bestehe, hätten die Wohnungseigentümer bei der Ausgestaltung, Aufstellung und Änderung einer Hausordnung einen Ermessens- (besser: Beurteilungs-)spielraum. Dieses Ermessen bestehe nich...

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