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Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistung ... / 5.1 Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt

Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
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Für handwerkliche Tätigkeiten gilt eine eigenständige Steuerermäßigung, deren Höchstbetrag bei 1.200 EUR liegt.[1] Auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG ist die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG bei mehreren von den Ehepartnern tatsächlich genutzten Wohnungen auf den Höchstbetrag von 1.200 EUR begrenzt.[2]

Im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW-Bankengruppe für investive Maßnahmen der Bestandssanierung schließt die Gewährung von Baukindergeld daher eine Inanspruchnahme der Steuermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG nicht aus.[3]

Die Steuervergünstigung umfasst alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen oder EU-/EWR-Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Die Frage, ob die Steuerermäßigung auch für handwerkliche Tätigkeiten gilt, die in einem Schweizer Haushalt von in der EU/EWR tätigen Arbeitnehmern erbracht werden, liegt dem EuGH vor.[4] Unerheblich ist, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. In gleichem Maße sind im Rahmen der Neuregelung Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt, die nur von Fachkräften durchgeführt werden.

Handwerkerleistungen zur Beseitigung eines Wildtierschadens an Terrasse und Garten sind nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt.[5]

Bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerker­leistungen nach § 35a Abs. 3 EStG vermitteln.[6]

 
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