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Hausgeldinkasso: Gerichtliche Beitreibung von Hausgeld / 4 Die Hausgeldklage

Dr. Oliver Elzer
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4.1 Grundsätze des Verfahrens

4.1.1 Überblick

Die gerichtliche Geltendmachung säumigen Hausgeldes jenseits des Mahnverfahrens ist die Hausgeldklage. Klägerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Beklagter ist der jeweilige Hausgeldschuldner, ggf. neben anderen als Gesamtschuldner[1]. Die Klage ist nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor dem WEG-Gericht zu erheben. Das Ziel der Hausgeldklage ist ein Urteil, egal ob es unstreitig (Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil) oder streitig zustande kommt, oder ob der Hausgeldschuldner (während des Verfahrens Hauptforderung und Zinsen) vollständig zahlt.

Die Klage auf Hausgeld hat Erfolg, wenn sie im Sinne von § 253 ZPO ordnungsmäßig erhoben wurde, die Wohnungseigentümer die eingeklagten Beträge (Hausgeld, Salden aus einer Abrechnung, Betrag aus Sonderumlage) beschlossen haben und der beklagte Wohnungseigentümer keine erfolgreichen Einwände erheben kann.

[1] Siehe Elzer, Hausgeldforderungen im Wohnungseigentum, Kap. 3.2.4 Teilhaber eines Wohnungseigentums.

4.2 Anwaltsbeauftragung

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss sich zweitinstanzlich vor dem Landgericht und beim BGH, sollte die Hausgeldklage dorthin kommen, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Erstinstanzlich, also beim Amtsgericht, ist es anders. Dort muss sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, kann dies aber tun.

 

Regelfall: Rechtsanwalt

Nach hier vertretener Ansicht sollte sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in aller Regel dazu entscheiden, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ist der Verwalter selbst ein Rechtsanwalt oder in der Führung von Hausgeldklagen erfahren, spricht aber auch nichts dagegen, den Verwalter die Klage führen zu lassen. Hingegen sollten die Wohnungseigentümer davon absehen, se...

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