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Hausgeldforderungen im Wohnungseigentum / 3.3.2 Hausgeld fällig vor Erlangung des Status "Wohnungseigentümer"

Dr. Oliver Elzer
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3.3.2.1 Grundsatz: Keine Erwerberhaftung

Der Erwerber schuldet nach h. M. kein Hausgeld, das vor seiner Eintragung im Wohnungsgrundbuch[1] fällig geworden ist ("Altverbindlichkeiten").[2] Dem Gesetz sei eine "Erwerberhaftung" für Altverbindlichkeiten unbekannt. Ein Haftungsübergang für bereits gegen den Rechtsvorgänger fällig gestellte rückständige Verbindlichkeiten sei auch nicht vorgesehen.[3]

[1] Siehe Abschn. 2 Die Fälligkeit der Hausgeldforderung.
[2] BGH, Urteil v. 15.12.2017, V ZR 257/16, NJW 2018 S. 2044 Rn. 8; BGH, Urteil v. 2.12.2011, V ZR 113/11, NJW-RR 2012 S. 217 Rn. 9.
[3] BGH, Urteil v. 24.2.1994, V ZB 43/93, NJW 1994 S. 2950, 2952; BGH, Urteil v. 22.1.1987, V ZB 3/86, NJW 1987 S. 1638.

3.3.2.2 Vereinbarte Erwerberhaftung

Die Wohnungseigentümer können durch eine verdinglichte (eine nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WEG im Wohnungsgrundbuch eingetragene) Vereinbarung allerdings erreichen, dass der rechtsgeschäftliche Erwerber für in der Person seines Rechtsvorgängers bereits entstandene und fällige Zahlungsrückstände gemeinsam mit diesem gesamtschuldnerisch haftet.[1] Eine solche vereinbarte Haftungserstreckung verstößt nicht gegen das Verbot des Vertrags zulasten eines Dritten. Sie ist auch möglich, wenn der Rechtsvorgänger der ehemalige Alleineigentümer ist. Denn mit Aufnahme einer Haftungsklausel wird nicht unmittelbar die Verpflichtung des rechtsgeschäftlichen Erwerbers begründet. Die Haftung erfordert zusätzlich seinen Erwerb des Wohnungseigentums, zu dessen Inhalt die dinglich wirkende Vereinbarung zählt. Die Wirkung gemeinschaftsbezogener Regelungen gegen den Sondernachfolger ist in § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 WEG vorgesehen und damit die Zulässigkeit einer (rechtsgeschäftlichen) Belastung künftiger Wohnungseigentümer vorausgesetzt.[2] Im Fall einer Haftungsklausel haftet der Erwerber unmittelbar mit seiner Eintragung im Grundbuch. ...

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