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Hausgeldforderungen im Wohnungseigentum / 2 Die Fälligkeit der Hausgeldforderung

Dr. Oliver Elzer
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2.1 Grundsatz: Bestimmung der Wohnungseigentümer

Wann Hausgeld fällig ist, können die Wohnungseigentümer durch einen auf § 28 Abs. 3 WEG gestützten Beschluss[1] oder durch eine Vereinbarung[2] bestimmen, jenseits der §§ 27 Abs. 2, 19 Abs. 1 WEG aber nicht der Verwalter.

[1] BGH, Urteil v. 15.12.2017, V ZR 257/16, NJW 2018 S. 2044 Rn. 21; Fritsch in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, § 2 Rn. 421.
[2] BGH, Urteil v. 21.7.2011, IX ZR 120/10, NJW 2011 S. 3098.

2.1.1 Gemeinschaftsordnung

Häufig enthält bereits die Gemeinschaftsordnung eine Bestimmung zur Fälligkeit von Hausgeldzahlungen, wie beispielsweise das nachfolgende Muster, in dem das Hausgeld zum 10. Tag eines Monats fällig ist (häufig ist die Fälligkeit auch auf den 3. Werktag eines Kalendermonats festgelegt).

 

Musterklausel in Gemeinschaftsordnung: Fälligkeit des Hausgeldes

(...)

§ 3 Hausgeld

Hausgeld (Zahlungen gemäß einem Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG in der Fassung vom 1.12.2020) ist mit Beschlussfassung fällig. Das nach einem Wirtschaftsplan geschuldete Hausgeld ist – wird nichts anderes beschlossen – in 12 gleichen Beträgen zu bezahlen. Der jeweilige Betrag ist – wird nichts anderes beschlossen – jeweils zum 10. Tag eines jeden Monats fällig und ist auf das vom Verwalter bekannt zu gebende Konto zu zahlen. Liegt eine Einzugsermächtigung vor, wird der Verwalter zu den Fälligkeitsterminen von ihr Gebrauch machen. Soweit ein erst nach dem 1.1. eines Kalenderjahres beschlossener Wirtschaftsplan zu einer rückwirkenden Hausgelderhöhung führt, wird diese mit Genehmigung fällig.

(...)

2.1.2 Beschluss

Fehlt es an einer Vereinbarung, wird in der Praxis in der Regel entweder allgemein und damit abstrakt[1] oder im Einzelfall konkret mit dem Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG und beruhend auf § 28 Abs. 3 WEG festgelegt, dass die Wohnungseigentümer das Hausgeld (meist wird nicht – wie es a...

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