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Hausgeld (WEMoG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Wohnungseigentümer haben die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese werden durch Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auf Grundlage des Wirtschaftsplans für die entsprechende Wirtschaftsperiode festgelegt und nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Der nach dem Gesamt- und den Einzelwirtschaftsplänen auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Vorschussbetrag wird als Hausgeld bezeichnet. Hausgelder stellen daneben auch Beiträge zu beschlossenen Sonderumlagen und auch sich auf Grundlage der Jahresabrechnung ergebende Nachschüsse dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Verpflichtung zur Hausgeldzahlung entsteht mit ihrer Fälligkeit. Die Fälligkeit von Hausgeldern können die Wohnungseigentümer auf Grundlage der Bestimmung des § 28 Abs. 3 WEG durch Beschluss regeln.

BGH, Urteil v. 10.7.2020, V ZR 178/19: Wird die Jahresabrechnung insgesamt oder teilweise für ungültig erklärt, können einzelne Wohnungseigentümer nicht die Rückzahlung der Abrechnungsspitze im Wege eines Bereicherungsausgleichs beanspruchen; vielmehr steht ihnen ein Anspruch auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung für das betroffene Jahr zu, und von den übrigen Wohnungseigentümern können sie die Beschlussfassung hierüber verlangen. Dieser "Vorrang der Jahresabrechnung" gilt auch dann, wenn zwischen der Zahlung und der erneuten Beschlussfassung ein Eigentumswechsel stattfindet.

LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 11.12.2019, 2-13 T 106/19: Hausgeldansprüche können in einem Urkundenverfahren geltend gemacht werden.

BGH, Urteil v. 14.12.2018, V ZR 309/17: Fällt ein Wohnungseigentum in den Nachlass und ist der Fiskus zum gesetzlichen Alleinerben berufen, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss begründeten Hausgeldschulden in aller Regel Nachlassverbindlichkeiten. Eigenverbindlichkeiten sind sie nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fiskus die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte.

LG Berlin, Urteil v. 15.6.2018, 55 S 81/17 WEG: Ein Wohnungseigentümer kann nicht einwenden, kein Hausgeld zu schulden, weil er das ihm gehörende Sondereigentum nicht nutzen kann. Ihm steht wegen der Unbenutzbarkeit der Wohnung kein „Minderungsrecht“ zu. Das Risiko der Benutzbarkeit oder Vermietbarkeit des Sondereigentums hat allein der Wohnungseigentümer zu tragen.

LG Hamburg, Beschluss v. 30.5.2018, 318 S 70/16: Ein Sonderumlagenbeschluss stellt einen Nachtrag zum Wirtschaftsplan dar. Er begründet ebenso wie ein Beschluss über einen Wirtschaftsplan eine Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer.

LG München I, Beschluss v. 29.5.2018, 36 S 10312/17 WEG: Kostenschuldner für Hausgeldzahlungen ist, wer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Hausgelds im Grundbuch als "Wohnungseigentümer" eingetragen ist. Die Ausnahme hiervon für solche Ersterwerber vom teilenden Eigentümer, die eine grundbuchrechtlich gesicherte Position und den Besitz an der Wohnung erlangt haben, ist nicht auf Veräußerungen von Wohnungen im Fall eines Zweiterwerbs übertragbar.

LG Saarbrücken, Urteil v. 4.5.2018, 5 S 44/17: Verlangt der WEG-Verwalter die Zahlung von Hausgeldern auf ein offenes Treuhandkonto, so kann der Wohnungseigentümer die Zahlung mangels Fälligkeit der Forderung verweigern.

BGH, Urteil v. 15.12.2017, V ZR 257/16: Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde. Die anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage werden erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. Sollen die Beiträge sofort fällig werden, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in dem Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage.

BGH, Urteil v. 10.2.2017, V ZR 166/16: Alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngeldes nicht, kommen gegen ihn nur Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht.

AG Köln, Urteil v. 8.3.2016, 215 C 146/15: Nach der Bestimmung des § 23 Abs. 4 WEG ist ein Beschluss so lange gültig, wie er nicht vom Gericht für unwirksam erklärt wird. Dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss bekannt sein, dass ein laufendes Anfechtungsverfahren gegen den Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung nicht zu einem Suspensiveffekt führt, der die Fälligkeit der Nachzahlbeträge entfallen ließe. Verjähren Nachzahlungsansprüche gegen einen Wohnungseigentümer, weil der Verwalter von der ihm übertragenen Einziehungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, haftet er entsprechend der Eigentümergemeinschaft auf Schadensersatz.

BGH, Urteil v. 29.1.2016, V ZR 97/15: Gegen Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich nur mit Forderungen aufrechnen, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt s...

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