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Hausgeld (WEG) / 1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Die Verpflichtung zur Hausgeldzahlung trifft jeden Wohnungseigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Hausgelder fließen in das Gemeinschaftsvermögen und werden Bestandteil desselben. Dieses Gemeinschaftsvermögen ist gemäß § 9a Abs. 3 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet.

 
Hinweis

Hausgeldzahlungspflicht beginnt mit Grundbucheintragung

Die Hausgeldzahlungspflicht beginnt ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Wohnungseigentümers im Grundbuch (zum "Eigentümerwechsel" und der "Erwerberhaftung" für Hausgeldrückstände des Voreigentümers, siehe dort). Abweichende Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber etwa im notariellen Kaufvertrag haben hierauf keinen Einfluss und sind demnach unerheblich.[1] Kostenschuldner für Hausgeldzahlungen ist also zunächst, wer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Hausgelds im Grundbuch als "Wohnungseigentümer" eingetragen ist. Die Ausnahme hiervon für solche Ersterwerber vom teilenden Eigentümer, die eine grundbuchrechtlich gesicherte Position und den Besitz an der Wohnung erlangt haben und somit gemäß § 8 Abs. 3 WEG als Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern fingiert werden, ist nicht auf Veräußerungen von Wohnungen im Wege des Zweiterwerbs übertragbar.[2]

Im Fall des Ersterwerbs vom teilenden Eigentümer gemäß § 8 Abs. 3 WEG beginnt die Verpflichtung zur Hausgeldzahlung, sobald der Besitz an der Sondereigentumseinheit auf den Erwerber übergegangen und zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Weitere wichtige Voraussetzung ist, dass überhaupt ein Anspruch auf Übertragung des Sondereigentums besteht, also insbesondere ein gültiger Kaufvertrag vorliegt. Ist dieser etwa wegen eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises nichtig, entfä...

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