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Erwerberhaftung (WEG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Im Fall eines Eigentümerwechsels stellt sich für die Verwaltung bzw. die Eigentümergemeinschaft häufig die Frage, für welche Hausgeldverbindlichkeiten der Erwerber haftet. Trifft ihn nur die Haftung für Hausgeldverbindlichkeiten, die nach seinem Eintritt in die Gemeinschaft entstehen? Können ihm Hausgeldforderungen, die vor seinem Eintritt in die Gemeinschaft begründet, aber erst nach diesem Zeitpunkt fällig wurden, in Rechnung gestellt werden? Ist er haftbar für Hausgeldschulden seines Rechtsvorgängers?

Der Umfang der Erwerberhaftung hängt regelmäßig davon ab, wie die Rechtslage innerhalb der Gemeinschaft durch Vereinbarungen ausgestaltet ist und auf welche Art der Erwerber sein Sondereigentum erlangt hat (s. "Eigentümerwechsel").

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Jeder Wohnungseigentümer ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG zur anteiligen Tragung der Kosten verpflichtet. Der Erwerber also dann, wenn er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Im Fall des Ersterwerbs bereits dann, wenn für ihn eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist und ihm der Besitz an den Räumen des Sondereigentums übergeben wurde (§ 8 Abs. 3 WEG).

BGH, Urteil v. 14.12.2018, V ZR 309/17: Fällt ein Wohnungseigentum in den Nachlass und ist der Fiskus zum gesetzlichen Alleinerben berufen, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss begründeten Hausgeldschulden in aller Regel Nachlassverbindlichkeiten. Eigenverbindlichkeiten sind sie nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fiskus die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte.

LG Flensburg, Urteil v. 2.2.2018, 2 O 123/15: Für Forderungen eines Werkunternehmers im Rahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums haftet derjenige Wohnungseigentümer anteilig, der zum Zeitpun...

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