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Hausgeld: Wann tritt Verzug ein?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Verzug kann ohne eine Mahnung eintreten, wenn die Fälligkeit kalendermäßig bestimmt wird (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

2 Normenkette

§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K klagt gegen B fälliges Hausgeld ein. Gegenstand der Zahlungsklage (i. H. v. 3.240 EUR nebst Verzugszinsen seit dem 16.11.2021) ist die hälftige Sonderumlage aus einem Beschluss vom 14.10.2021, der eine Zahlung bis zum 15.11.2021 vorsieht. Die Klage wird B am 7.12.2021 zugestellt. Nach Zahlung der Klageforderung am 13.12.2021 erklärt K den Rechtsstreit für erledigt. Dem schließt sich B an. Das AG erlegt B die Kosten des Rechtsstreits auf. Gegen diese Entscheidung legt B eine sofortige Beschwerde ein.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Vor allem habe B die Klage nicht sofort i. S. v. § 93 ZPO anerkannt. Denn B habe einen Anlass zur Klage gegeben. So liege es nämlich, wenn sich die beklagte Partei – ohne Rücksicht auf Verschulden – vorprozessual so verhalten habe, dass die klagende Partei annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts ihr Ziel nicht erreichen zu können. Bei fälligen Forderungen genüge dafür in der Regel, dass die beklagte Partei vor dem Prozess in Verzug geraten sei.

Dies sei der Fall. Für eine Sonderumlage gelte, dass der Zahlungsanspruch grundsätzlich durch die Beschlussfassung über die Erhebung der Sonderumlage und den (hier offenbar fehlenden) anschließenden Abruf durch den Verwalter fällig werde. Sollen die Beiträge sofort fällig werden, bedürfe es einer ausdrücklichen Regelung, insbesondere in dem Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage. Die Beschlusskompetenz hierzu habe sich im alten Recht aus § 21 Abs. 7 WEG a. F. ergeben und ergebe sich im hier bereits anwendbaren neuen Recht aus § 28 Abs. 3 WEG. Verzug sei mit Ablauf des 15.11.2022 eingetreten, da die Fälligkeit kalendermäßig dur...

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