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Haftung für mangelhafte Baustellensicherung gegenüber Arbeitnehmern eines Nachunternehmers

Dr. Peter H. M. Rambach
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1 Vorbemerkung

Der Unternehmer muss als Auftraggeber bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmen (Fremdfirmen) dafür sorgen, dass eine Person als Koordinator und erforderlichenfalls ein Vertreter bestellt wird, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist. Dieser früher in § 6 Abs. 1 VGB 1 geregelte Grundsatz wird heute durch § 6 Abs. 1 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" normiert. Der Vertreter hat bei Abwesenheit des Koordinators die gleichen Rechte und Pflichten wie dieser. Diese Pflicht gilt auch für (General-)Unternehmer, die Aufgaben bzw. Arbeiten an einen Subunternehmer vergeben.

In dem Urteil des OLG Brandenburg vom 19.2.2003 haben die Richter u. a. festgestellt, dass ein Bauunternehmer seine Sicherungspflichten gegenüber einem Subunternehmer verletzt, wenn eine Öffnung im Fußboden des Bauwerks nicht nach den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaften gesichert und nicht in den Ausführungsplänen eingezeichnet ist, die dem Subunternehmer vor Beginn der Arbeiten überlassen wurden.

Das OLG Brandenburg verneint auch eine Haftungsprivilegierung des Haupt- oder Generalunternehmers nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung:

  • Allein der Umstand, dass die jeweiligen Vorgewerke Grundlage der nachfolgenden Teilgewerke gewesen sind, führe nicht zur Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte von Haupt- und Subunternehmer.
  • Dies entspricht den vom Bundesgerichtshof in der Grundsatzentscheidung vom 17.10.2000[1] aufgestellten Grundsätzen. Der BGH hat zwar eine zu enge Auslegung des neu geschaffenen § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ausdrücklich abgelehnt. Der Gesetzgeber habe die Haftungsfreistellung des Schädigers in Fällen der Beteiligung mehrerer Unternehmen im Vergleich zum bisherigen Recht deutlich erweitern wolle...

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