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Haftung des vermietenden Wohnungseigentümers

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Der vermietende Eigentümer (hier: Teileigentümer) haftet nicht als Zustandsstörer, wenn der Schaden zwar von einem in seinem Eigentum stehenden Bauteil bzw. Gerät ausgeht, aber allein auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Mieters zurückzuführen ist. Nur wenn feststeht, dass die Beschaffenheit des Bauteils bzw. Geräts nicht ordnungsgemäß war und dies für den Schadenseintritt zumindest mitursächlich gewesen sein kann, kann der Schaden in wertender Betrachtung (auch) dem Eigentümer zuzurechnen sein.

2 Normenkette

§§ 906 Abs. 2 Satz 2 analog, 1004 Abs. 1 BGB

3 Das Problem

In einer Teileigentumsanlage gibt es nur 2 Teileigentumsrechte. Die Räume werden einerseits als Restaurant, andererseits als Zahnarztpraxis benutzt. Die Räume der Zahnarztpraxis, die B gehören, sind vermietet. In diesen Räumen bricht bei großer Kälte eine Kaltwasserleitung. In den Restauranträumen, die auch vermietet sind, entstehen dadurch Wasserschäden, die von der Versicherung K reguliert werden. Im Anschluss verlangt K von B aus übergegangenem Recht einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in Höhe von 73.137,40 EUR. Das AG gibt der Klage statt. Das LG weist die Berufung zurück. Dagegen wendet sich B mit der Revision.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch sei gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgingen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden müsse, aus besonderen Gründen jedoch nicht gem. §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden könne, sofern er hierdurch Nachteile erleide, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überstiegen. Über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus erfasst seien auch Störungen d...

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