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H / 11 Hauptverhandlung, Terminsverlegung [Rdn 2535]

Detlef Burhoff, Dr. Holger Niehaus
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Terminsbestimmung liegt im Ermessen des Vorsitzenden.
2. Bei einer Terminskollision muss ein Verlegungsantrag gestellt werden, über den der Vorsitzende ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Die gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet eine Terminsverlegung, wenn es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, ohne Beistand seines Verteidigers zu verhandeln.
3. Es ist umstritten, ob gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags eine Beschwerde zulässig ist.
4. Kann der Verteidiger wegen Verhinderung an der HV nicht teilnehmen, muss er den Betroffenen hinsichtlich der Handlungsmöglichkeiten und deren Folgen beraten.
 

Rdn 2536

 

Literaturhinweise:

Brauer, Terminsfindung und Verhinderung im Strafprozess Ein Leitfaden für die Praxis, NStZ 2024, 11

Hillenbrand, Der Terminsverlegungsantrag im Strafverfahren, ZAP F. 22, S. 831

Greiner, Terminverlegung in Bußgeldverfahren unter dem Blickwinkel zusätzlicher Rechtsanwaltsgebühren, NZV 2021, 519

Kropp, Zur Überprüfung von Terminsbestimmungen des Vorsitzenden in Strafsachen, NStZ 2004, 668

Krumm, Terminierung, Verhinderung und Terminsverlegung, StV 2012, 177

Neuhaus, Terminsbestimmung, Terminsverlegung und das Recht auf Beistand durch den Verteidiger des Vertrauens, StraFo 1998, 84

vgl. a. die Hinw. bei Burhoff, EV, Rn 4411 und Burhoff, HV, Rn 3072.

 

Rdn 2537

1. Gem. § 213 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 bestimmt der Vorsitzende den Termin zur HV (wegen der Einzelh. Burhoff, EV, Rn 4403 ff.; ders., HV, Rn 3072 ff.). Die Terminsfestsetzung liegt dabei in seinem Ermessen, wobei der Termin einerseits alsbald nach Vorlage der Akten, andererseits aber auch so weit hinaus anberaumt werden muss, dass alle Verfahrensbeteiligten ausreichend Zeit zur Vorbereitung der HV haben (Meyer-Goßner/Schmitt, § 213 Rn 6). Nach Ans...

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