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Güterrecht / 3.3.2 Darlegungs- und Beweislast beim Endvermögen

Tobias Böing
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Rz. 100

Derjenige Ehegatte, der einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend macht, hat sowohl sein eigenes Endvermögen als auch das Endvermögen des anderen Ehegatten darzulegen und zu beweisen. Damit trägt der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht nur für die Aktiva des Endvermögens des Verpflichteten die Beweislast, sondern auch dafür, dass dieser keine Verbindlichkeiten hat. Der Antragsgegner muss insoweit nur substantiiert die Verbindlichkeiten vortragen und die hierfür sprechenden Tatsachen und Umstände darlegen.[1] Diesen Vortrag muss der Anspruchsteller dann widerlegen.

 

Rz. 101

Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Hinzurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB trägt derjenige, der sich auf sie beruft. Der Tatbestand einer illoyalen Vermögensminderung ist nur dann schlüssig dargelegt, wenn der in Rede stehende Betrag nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann.[2] Zum 1.9.2009 neu eingeführt wurde die Beweislastregelung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB, die im Zusammenspiel mit der neu eingeführten Auskunfts- und Belegpflicht zum Trennungszeitpunkt zu sehen ist. Danach wird widerlegbar vermutet, dass eine Vermögensminderung auf einer illoyalen Handlung nach § 1375 Abs. 2 Nr. 1–3 BGB beruht, wenn das Endvermögen geringer ist als das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Diese gesetzliche Neuerung soll einen Schutz vor Vermögensmanipulationen in der Zeit zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages bieten. Um sich diese Beweislastumkehr zu Nutze zu machen, ist es also erforderlich, zuvor eine Auskunft bezogen auf das Vermögen zum Trennungszeitpunkt zu verlangen.

[1] OLG Köln, Urteil v. 1.7.1998, 27 UF 12/98, FuR 1999, 89.
[2] BGH, FamRZ 2015, 1272

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