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Grundstück und Grundbuch / 5.3 Einrichtung des Grundbuchs

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Die Grundbücher wurden früher nur als feste Bände geführt.[1] Die Eintragungen erfolgten handschriftlich.

Die Führung des Grundbuchs als Loseblatt-Grundbuch, d. h. in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbarem Einlegebogen ist seit 1961 möglich.[2] Erst im Loseblattgrundbuch konnten Eintragungen mit der Maschine und EDV-unterstützt vorgenommen werden. Die Umschreibung der früher in festen Bänden geführten Grundbücher auf das Loseblattsystem erfolgt gem. §§ 29 ff. GBV und den gem. § 2 GBV ergangenen Anordnungen der Landesjustizverwaltungen.

Das in maschineller Form als automatisierte Datei geführte Grundbuch hat das Papier-Grundbuch inzwischen weitgehend abgelöst. Das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz[3] hat die Umstellung des Grundbuchs auf EDV-Basis eingeleitet. In einem neuen 7. Abschnitt der GBO über das "maschinell geführte Grundbuch" hat es die grundlegenden Regelungen für die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs sowie die sachlichen Mindestvoraussetzungen für das automatisierte Grundbuch geregelt. Der entscheidende Unterschied zum Papiergrundbuch besteht darin, dass die Grundbuchdaten elektronisch auf einem Datenspeicher abgelegt werden, sodass sie nicht ohne technische Hilfsmittel lesbar sind. Die äußere Form der Eintragungen entspricht der des Papiergrundbuchs. Mit dem ERVGBG vom 11.8.2009 wurden die Voraussetzungen für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Grundbuchsachen geschaffen. Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Grundbuchamt nach §§ 135 ff. GBG als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Grundakten können in elektronischer Form geführt werden.

Veranlasst werden Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch von dem für die Führung des Grundbuchs zuständige...

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